IWB Nr. 19 vom Seite 1

Das i-Tüpfelchen

Nils Henrik Feddersen | Verantw. Redakteur | iwb-redaktion@nwb.de

[i]Deutsche Außenprüfer hoben 2016 ca. 14. Mrd. € zusätzliche Steuern nach Betriebsprüfungen einVor Kurzem war zu lesen, dass der deutsche Fiskus im Jahr 2016 gut 14 Mrd. € durch Betriebsprüfungen in 186.472 Betrieben nachträglich erhoben hat. Mit fast 40.000 größeren Unternehmen und einem Anteil von über 20 % lag dort ein Schwerpunkt. Dagegen wurden nur 3,2 % der kleinen Unternehmen und nur 1 % der Kleinstbetriebe geprüft. Daher überrascht es nicht, dass auch der Großteil der Mehreinnahmen Folge von Großbetriebsprüfungen war (10,4 Mrd. €). Von dieser Summe dürfte ein spürbarer Teil aus grenzüberschreitenden Sachverhalten stammen.

Nichtsdestotrotz – und das lässt aufhorchen – waren die zusätzlichen Einnahmen 2016 angeblich die niedrigsten seit zehn Jahren. Heißt das nun, dass die Unternehmen noch stärker compliant sind? Dann wäre dies noch immer eine beträchtliche Summe. Oder ist trotz Filterung der Daten durch die Finanzverwaltung vorab ein höheres Mehrergebnis eben nicht zu heben? Hier wäre die Frage, ob die Betriebsprüfung für die Unternehmen inzwischen „berechenbarer“ ist und auch Beanstandungen „besser zu verhandeln“ sind. Dies ließe eher auf eine schlechte technische und personelle Ausstattung der Betriebsprüfung schließen. Oder lassen die Vorschriften mehr Lücken? Das kann wohl nicht sein, denn einfacher sind die Steuergesetze nicht geworden.

[i]Die Umsetzung des neuen § 4i EStG erfordert erheblichen KontrollaufwandDer Top-Beitrag dieser Ausgabe illustriert dies treffend. Er befasst sich mit § 4i EStG. Steuersystematisch handelt es sich um eine grenzüberschreitende Korrespondenzregelung (Linking Rule) zur Sicherung des deutschen Steueraufkommens. Heckerodt stellt die Funktionsweise und das Konkurrenzverhältnis zu Vorschriften mit überlappenden Anwendungsbereichen dar. Er zeigt, dass der eigentliche Grund für diese Spezialnorm die (aus internationaler Perspektive) nicht minder „spezielle“ deutsche Besteuerung der Personengesellschaft ist. Und er lässt erkennen, dass zunehmende Ausnahmen, Anti-Missbrauchsvorschriften und Verknüpfungsregeln nicht die Ideallösung sind, sondern § 4i EStG trotz seiner Kürze eher das i-Tüpfelchen in Sachen Komplexität des Rechtsvollzugs ist. Dies gilt für die Finanzverwaltung nicht weniger als für Unternehmen und Steuerberater.

[i]Erfüllungsfiktion des § 6 Abs. 1 GAufzV ist eine echte Hilfe für kleinere UnternehmenAn einem kurzen Beispiel erläutert Neumann-Tomm die Erleichterungen der Aufzeichnungspflichten nach § 6 GAufzV im Spannungsfeld mit § 162 Abs. 3 und 4 AO. Kleinere Unternehmen sollten so leichter zu verwertbaren Aufzeichnungen bei ihrer Verrechnungspreisdokumentation kommen. Ihnen drohen dann auch kraft gesetzlicher Fiktion insbesondere weder Strafschätzungen noch Strafzuschläge.

Ich wünsche Ihnen viele hilfreiche Erkenntnisse

Nils Henrik Feddersen

Fundstelle(n):
IWB 19 / 2017 Seite 1
QAAAG-59106