Einkommensteuer | Zurechnung eines IAB bei Personengesellschaften (FG)
Der Hinzurechnungsbetrag nach
§ 7g Abs. 2
S.1 EStG ist bei der Feststellung des verrechenbaren
Verlustes gemäß
§ 15a Abs. 4
EStG nicht in die Berechnung des maßgebenden Verlustes
einzubeziehen (; Revision
zugelassen).
Sachverhalt: Streitig ist, wie sich die gewinnerhöhende Hinzurechnung eines Investitionsabzugsbetrages gemäß § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG in der für das Streitjahr 2010 geltenden Fassung auf die Feststellung des verrechenbaren Verlustes gemäß § 15a EStG auswirkt. Der Kläger war Kommanditist einer GmbH & Co. KG. Im Jahr 2008 wurde in der Sonderbilanz ein IAB gebildet; die zugehörige Anschaffung erfolgte in 2010 im Gesamthandsvermögen (= GHV) . Es wurde eine Minderung der AK vorgenommen sowie eine entsprechende außerbilanzielle gewinnerhöhende Korrektur (§ 7g Abs. 2 S.1 und 2 EStG). Das FA nahm die Hinzurechnung im Sonderbetriebsvermögen (= SBV) des Klägers vor. Bei der Feststellung des verrechenbaren Verlustes hatte das FA den Hinzurechnungsbetrag nicht in die Berechnung des maßgebenden Verlustes einbezogen, sodass ein nicht ausgleichsfähiger Verlust entstand. Hiergegen wandte sich der Kläger und machte geltend, dass der Hinzurechnungsbetrag mit Verlusten i.S. des § 15a Abs. 2 EStG verrechenbar sei. Außerdem hätte die Hinzurechnung im GHV und nicht im SBV erfolgen sollen, da dort auch die Minderung der AK erfolgte.
Hierzu führte das FG Münster weiter aus:
§ 7g EStG ist bei Personengesellschaften betriebs- und nicht personenbezogen auszulegen.
Aus der Einheitlichkeit des BV bei Personengesellschaften folgt, dass es im Bereich des Investitionsabzugs für die Prüfung, ob eine vorgenommene Investition derjenigen entspricht, für die der Abzugsbetrag in Anspruch genommen wird, ohne Bedeutung ist, ob im Bereich des Gesamthands- oder SBV investiert worden ist.
Die Hinzurechnung nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG hat im SBV zu erfolgen, wenn der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG im SBV in Anspruch genommen worden ist.
Der Hinzurechnungsbetrag nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG ist bei der Feststellung des verrechenbaren Verlustes gemäß § 15a Abs. 4 EStG nicht in die Berechnung des nach der Kapitalkontenentwicklung und Kapitalveränderung i.S. des § 15a EStG maßgebenden Verlustes einzubeziehen .
Dies folgt einerseits daraus, dass der Hinzurechnungsbetrag dem für die Anwendung von § 15a EStG irrelevanten SBV zuzurechnen ist.
Außerdem handelt es sich beim Hinzurechnungsbetrag nicht um einen Bilanzposten, sodass durch die Hinzurechnung weder die Steuerbilanz der Gesellschaft noch die steuerliche Kapitalkonten des Kommanditisten berührt werden.
Da durch den Abzug eines IAB ein negatives Kapitalkonto im Sinne des § 15a Abs. 1 EStG weder entstehen noch sich erhöhen kann, kann es durch einen Hinzurechnungsbetrag nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG auch nicht ausgeglichen werden.
Quelle: ; NWB Datenbank (Ls)
Fundstelle(n):
JAAAG-58988