Steuerhehlerei: "Sich-Verschaffen" von unversteuert und unverzollt eingeführtem Feinschnitttabak
Gesetze: § 374 Abs 1 AO, § 374 Abs 2 AO
Instanzenzug: LG Duisburg Az: 34 KLs 22/15
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
In den Fällen, in denen der nach Deutschland unversteuert und unverzollt eingeführte Feinschnitttabak durch den britischen Zoll in Großbritannien oder bereits durch den deutschen Zoll in Deutschland sichergestellt wurde, nachdem ihn die Angeklagte von ihrem Hintermann in Empfang genommen, zwischengelagert und dann den Speditionen zum Weitertransport nach Großbritannien übergeben hatte, hat sich die Angeklagte bereits wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 1 und 2 AO) in der Form des „Sich-Verschaffens“ strafbar gemacht. Auf die Frage, ob sie - wovon das Landgericht ausgegangen ist - eine Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 1 AO) in der Form einer vollendeten Absatzhilfe begangen hat und ob die Tatvollendung den Erfolg des Absatzes voraussetzt (so jetzt ), kommt es nicht mehr an. Der Änderung der rechtlichen Bewertung steht § 265 StPO nicht entgegen; die geständige Angeklagte hätte sich gegen den geänderten Vorwurf nicht wirksamer als geschehen verteidigen können.
Raum
Graf
Jäger
Radtke
Fischer
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:081216B1STR542.16.0
Fundstelle(n):
RAAAG-58942