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Anwendung des § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG auf nach § 3 Nr. 41 Buchst. a EStG steuerfreie Gewinnausschüttungen
Das in § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG geregelte pauschale Betriebsausgabenabzugsverbot ist auf Gewinnausschüttungen anzuwenden, die nach § 3 Nr. 41 Buchst. a EStG steuerfrei geblieben wären (Bezug: § 8b Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 KStG; § 3 Nr. 41 Buchst. a EStG; § 18 AStG).
Im Urteilsfall wurden bei einer an einer AG in der Schweiz beteiligten GmbH (Klägerin) für die Jahre 2006 bis 2009 Hinzurechnungsbeträge nach § 10 Abs. 2 AStG berücksichtigt. In 2009 nahm die AG eine nach § 8b Abs. 1 KStG steuerfreie Ausschüttung an die GmbH vor. Die Klägerin beantragte, die Ausschüttungen unter Nichtanwendung des § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG gemäß § 3 Nr. 41a EStG zu 100 % S. 760steuerfrei zu stellen. Nach § 3 Nr. 41a EStG bleiben Gewinnausschüttungen steuerfrei, soweit für das Kalenderjahr, in dem sie bezogen worden sind, oder in den vorangegangenen sieben Kalenderjahren aus derselben Beteiligung Hinzurechnungsbeträge der Einkommensbesteuerung (in diesem Fall der Körperschaftsteuer) unterlegen haben. Gemäß gelten von den steuerfreien Bezügen im Sinne des