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Umsatzsteuer | Umsätze in der ambulanten Pflege; 40 %-Grenze des § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG a. F.
Leistungen der sog. 24-Stunden-Pflege von privatrechtlichen Einrichtungen zur ambulanten Pflege waren in den Jahren 2005 und 2006 nur dann umsatzsteuerfrei, wenn im Vorjahr oder im jeweiligen Kalenderjahr die Pflegekosten in mindestens 40 % der Pflegefälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden sind. Diese Einschränkung ist weder unionsrechtswidrig noch verfassungswidrig (Bezug: § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG a. F.; Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g Richtlinie 77/388/EWG).
Nach § 4 Nr. 16 Buchst e UStG in der in Streitjahren 2005 und 2006 gültigen Fassung sind u. a. die mit dem Betrieb der Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen eng verbundenen Umsätze steuerfrei, wenn im vorangegangenen Kalenderjahr die Pflegekosten in mindestens 40 % der Fälle von den gesetzlichen Träge...BStBl 2008 II S. 643