1. Eine Entschädigungsklage kann auf jede einzelne Instanz des Ausgangsverfahrens beschränkt werden.
2. Aus der Mitteilung des Ausgangsgerichts, dass die Sache entscheidungsreif sei, folgt nicht, dass dem Ausgangsgericht ab dieser Mitteilung keine weitere Vorbereitungs- oder Bedenkzeit zuzugestehen ist.
3. Mit einem Bearbeiterwechsel beim Ausgangsgericht beginnt die 12-monatige Vorbereitungs- und Bedenkzeit nicht erneut zu laufen.
4. Eine Überlänge in einer Instanz des Ausgangsverfahrens kann auch dann durch einen besonders raschen Abschluss in einer anderen Instanz kompensiert werden, wenn die Entschädigungsklage auf die überlange Instanz beschränkt wurde.
Fundstelle(n): XAAAG-58684
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LSG Sachsen, Urteil v. 29.03.2017 - 11 SF 70/16 EK
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