1. Es besteht kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, wenn es an einer persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit mangelt.
2. Maßgeblich für das Vorliegen eines solchen Abhängigkeitsverhältnisses ist, dass der Beschäftigte einem nach Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung seiner Tätigkeiten umfassenden Weisungsrecht unterliegt.
3. Es besteht kein Versicherungsschutz aufgrund eines Tätigwerdens wie ein Beschäftigter, wenn die Tätigkeit nicht arbeitnehmerähnlich verrichtet worden ist, sondern vorrangig durch die enge familiäre Beziehung geprägt und außerdem unternehmerähnlich ausgeübt worden ist.
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