1. Ein Überlastungsschaden aufgrund einer Amputation durch Fehlbelastung beim Gehen kann ausgeschlossen werden, wenn zusätzlich degenerative Verschleißerscheinungen an anderen Wirbelsäulenabschnitten bestehen, wo sich eine solche Fehlbelastung nicht auswirken kann.
2. Die Vorgaben zu Amputationsfolgen der bis zum heranzuziehenden Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im Sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht geben nach wie vor den wissenschaftlichen Erkenntnisstand zur Beurteilung von mittelbaren Amputationsschäden wieder, so dass die in Teil C, Nr. 129 Abs. 2 dargestellte wissenschaftliche Lehrmeinung, dass selbst bei einseitig Beinamputierten Überlastungsschäden an der unversehrten paarigen Extremität grundsätzlich nicht entstehen können, auch nach Inkrafttreten der VG ab dem weiterhin maßgeblich ist, obwohl diese dort nicht mehr genannt wird.
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 03.08.2017 - L 6 VK 3713/16
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