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KSR Nr. 10 vom Seite 2

Ergänzungsbilanz bei einer KGaA

Die Einlage übersteigende Anschaffungskosten sind in einer Ergänzungsbilanz zu erfassen

Lars Micker

Der BFH hat entschieden, dass die Einlage eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA übersteigende Anschaffungskosten in einer Ergänzungsbilanz zu erfassen sind. Aus einer solchen Ergänzungsbilanz folgende Gewinnminderungen und Gewinnerhöhungen wirken sich weder auf den Betriebsvermögensvergleich der KGaA noch auf den Gewinnanteil i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 1 KStG und des § 8 Nr. 4 GewStG aus, sondern gehen ausschließlich in die Ermittlung der Einkünfte i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG und des Gewerbeertrags des persönlich haftenden Gesellschafters ein. Der Erwerb und die Einziehung eigener Kommanditaktien durch die KGaA führen auch dann nicht zum Ansatz zusätzlicher, in einer Ergänzungsbilanz auszuweisender Anschaffungskosten des persönlich haftenden Gesellschafters, wenn der Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennbetrag und dem Kaufpreis der eigenen Aktien mit dem vom persönlich haftenden Gesellschafter aufgebrachten Eigenkapital verrechnet wird.

Hintergrund und Zweck von Ergänzungsbilanzen

Um eine zutreffende Besteuerung des einzelnen Mitunternehmers i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sicherzustellen, sind Ergänzungsbilanzen zu bilden, wenn es einer Korrektur der sich aus der Gesamthandsbilanz ergebenden Wertansätze für die Wi...BStBl 1996 II S. 68BStBl 2016 II S. 919BStBl 2004 II S. 804BStBl 2006 II S. 847

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