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Einkünfteerzielungsabsicht bei Veräußerung einer fondsgebundenen Lebensversicherung
BFH entscheidet zum subjektiven Tatbestand bei Einkünften aus Kapitalvermögen
Für alle Einkunftsarten ist als Voraussetzung der Besteuerung das Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht erforderlich. Bei der Abgeltungsteuer wird diese (widerlegbar) vermutet, weil spezifische Umstände der Besteuerung in der Schedule dies erfordern. Der VIII. Senat des BFH hat mit dem Besprechungsurteil klargestellt, dass auch bei einem negativen Ergebnis aus der Veräußerung einer fondsgebundenen Lebensversicherung keine Widerlegung der Einkünfteerzielungsabsicht hergeleitet werden kann. In einer Parallelentscheidung zum Rückkauf einer Sterbegeldversicherung () hat er dies auch in Bezug auf den Rückkauf entschieden.
Verkauf einer fondsgebundenen Lebensversicherung
Die Kläger wurden im Streitjahr 2009 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war Versicherungsnehmer einer vom bis zum laufenden fondsgebundenen Lebensversicherung. Versicherte Person war seine Ehefrau, die Klägerin. Die Versicherungssumme im Todesfall betrug 320.250 DM (163.741,22 €). Im Erlebensfall sollte das Deckungskapital, d. h. der Wert der gutgeschriebenen Fondsanteile, fällig werden. Am verkaufte der ...