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FG Hessen 12.10.2016 9 K 372/16, BBK 19/2017 S. 895

EÜR | Goldbestand als Umlaufvermögen

Bei einer mit Edelmetallen und Rohstoffen handelnden GbR gehört ein Goldbestand, der bei einer Bank verwahrt wird, zum Umlaufvermögen. Denn das Gold soll bei steigenden Kursen verkauft werden und damit nicht dauerhaft dem Betrieb der GbR dienen.

Ermittelt die GbR ihren Gewinn durch EÜR gemäß § 4 Abs. 3 EStG, sind die Aufwendungen für den Goldkauf bereits im Zeitpunkt des Abflusses als Betriebsausgaben zu erfassen. Damit gilt nicht die das Abflussprinzip ausschließende Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG, [i]Betriebsausgaben im Zeitpunkt des Abflussesnach der die Ausgaben erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind. § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG ist nur auf nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (nicht aber beim Umlaufvermögen), auf Anteile an Kapitalgesellschaften, auf Wertpapiere...

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