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BFH 20.03.2017 X R 11/16, BBK 19/2017 S. 894

Buchführung | Geldeinwurfautomat als Kasse

Ein Geldeinwurfautomat ist eine Kasse im Sinne von § 146 AO; jeder Geldeinwurfautomat stellt eine separate Kasse dar. Für Geldeinwurfautomaten gilt daher grundsätzlich die Vorschrift des § 146 Abs. 1 Satz 2 AO zur Kassenführung. Allerdings ist eine tägliche Auszählung nach der bisherigen [i]Tägliche Auszählung bislang nicht erforderlich Fassung des § 146 Abs. 1 Satz 2 AO nicht erforderlich, wenn die Einnahmen in einem verschlossenen Behälter wie z. B. einem Geldeinwurfautomaten aufbewahrt werden. Jedoch müssen die Einnahmen bei Leerung des Automaten gezählt und durch einen Kassenbericht aufgezeichnet werden, um die Kassensturzfähigkeit sicherzustellen.

[i]Ermittlung durch Rückrechnung nicht ausreichendNicht ausreichend ist es hingegen, wenn der Geldeinwurfautomat geleert, der Inhalt bei der Bank eingezahlt und der Kassenbestand durch Rückrechnung ermittelt wird, d. h. durch Addition der Bankgutschriften. Denn hier ...

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