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LAG Hamm 07.12.1988 3 Sa 1018/88
Bildungsurlaub; | Übertragung von Weiterbildungsurlaub auf das Folgejahr
Ein Arbeitnehmer kann, wenn ihm der Weiterbildungsanspruch nach dem Weiterbildungsgesetz-NW aus betrieblichen oder aus Gründen von Urlaubswünschen anderer Arbeitnehmer vom Arbeitgeber nicht gewährt werden kann, diesen Weiterbildungsanspruch nur auf das nächste Jahr übertragen, wenn der Arbeitnehmer den Anspruch mit dem des nächsten Jahres für eine längere Bildungsveranstaltung zusammenfaßt (, DB 1989, 1243).