Kein Abschluss der Erstausbildung mit dem Bachelorabschluss, wenn das Kind von vornherein den Masterabschluss angestrebt hatte
Leitsatz
1. Da es im Rahmen des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG auf das angestrebte Berufsziel des Kindes ankommt, muss der Tatbestand „Abschluss
einer erstmaligen Berufsausbildung” nicht bereits mit dem ersten (objektiv) berufsqualifizierenden Abschluss (z. B. in einem
öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang) erfüllt sein.
2. Mehraktige Ausbildungsmaßnahmen sind als Teil einer einheitlichen Erstausbildung zu qualifizieren, wenn sie zeitlich und
inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll
und das –von den Eltern und dem Kind – bestimmte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann.
3. Im Streitfall war die Erstausbildung nicht mit dem Erlangen des Bachelorgrades abgeschlossen, da das Kind von vornherein
beabsichtigt hatte, ein Masterstudium im selben Studiengang folgen zu lassen. Die zeitliche Lücke zwischen beiden Studiengängen
war unschädlich, da die Voraussetzungen für die Teilnahme am Masterstudiengang erst in der Übergangszeit erworben werden konnten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): CAAAG-58532
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Online-Dokument
FG des Saarlandes, Urteil v. 21.11.2016 - 2 K 1175/16
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