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BBK Nr. 19 vom

E-DRS 33: Währungsumrechnung im Konzernabschluss

Prof. Dr. Carsten Theile

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

1. Erst- und Folgebewertung nicht monetärer Vermögensgegenstände

Bei erstmaliger Erfassung eines aus einem Fremdwährungsgeschäft resultierenden nicht monetären Vermögensgegenstands ist zur Umrechnung der Geldkurs zum Transaktionstag zu verwenden. E-DRS 33.13 lässt aber auch den Devisenkassamittelkurs zu, „wenn die damit verbundene Auswirkung auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage unwesentlich ist“.

In der Folgebewertung ist für den Niederstwerttest und die damit einhergehende Ermittlung des beizulegenden Werts danach zu differenzieren, ob der Vermögensgegenstand nur in fremder Währung wiederbeschafft bzw. veräußert werden kann oder auch bzw. nur in Euro.

Die Einschätzung darüber hat der Bilanzierende vor dem Hintergrund seiner relevanten Märkte zu treffen.

  • Im ersten Fall ist der beizulegende Wert in fremder Währung mit dem Stichtagskurs umzurechnen,

  • im zweiten Fall ergibt sich der beizulegende Wert unmittelbar in Euro (E-DRS 33.17 f.).

2. Aufteilung in Teilbeträge?

Bei monetären langfristigen Vermögensgegenständen oder Verbindlichkeiten stellt sich die Frage, ob § 256a Satz 2 HGB auf die Teilbeträge, die im kommenden Geschäftsjahr fällig werden, angew...

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