Verletzung des rechtlichen Gehörs bei irrtümlicher Abladung - Gerichtsaktenführung
Leitsatz
1. Das rechtliche Gehör ist verletzt, wenn die Klägerin zur vom FG angesetzten mündlichen Verhandlung irrtümlich abgeladen worden ist und der mündlichen Verhandlung deshalb fernbleibt. g.
2. Zu den in den Gerichtsakten i.S. des § 78 Abs. 1 FGO aufzubewahrenden Schriftstücken zählen auch die an die Verfahrensbeteiligten übermittelten Aufhebungsschreiben des Termins zur mündlichen Verhandlun
Gesetze: FGO § 78 Abs 1, FGO § 96 Abs 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 116 Abs 6, FGO § 119 Nr 3, GG Art 103 Abs 1
Instanzenzug:
Tatbestand
1 I. Die durch eine Prozessbevollmächtigte vertretene Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wurde vom Finanzgericht (FG) mit Telefax vom gegen Empfangsbekenntnis zum Termin zur mündlichen Verhandlung am geladen.
2 Mit von der Klägerin vorgelegtem Telefax des das der Klägerin am gleichen Tag zugegangen ist, wurde sie abgeladen. Das Telefax lautete: „... in dem Rechtsstreit Name der Klägerin ./. Name des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt —FA—)…ist der Termin vom um 11.45 Uhr durch richterliche Verfügung aufgehoben worden. Ihre Ladung zu dem aufgehobenen Termin ist damit gegenstandslos.
Mit freundlichen Grüßen
Auf richterliche Anordnung
[Unterschrift]
Name
Justizbeschäftigte“
3 Die Abladung vom ist in den Gerichtsakten nicht enthalten.
4 Das FG hielt am den Termin zur mündlichen Verhandlung ab. Ausweislich der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung am erschien für die Klägerseite nach Aufruf der Sache und Eröffnung der mündlichen Verhandlung niemand. Das Gericht stellte in der Niederschrift unter Bezugnahme auf die Gerichtsakte die ordnungsgemäße Ladung der Klägerseite fest und verhandelte ohne die Klägerin. Im Anschluss an die Beratung verkündete das FG am das Urteil, in dem die Klage überwiegend abgewiesen worden ist und die Verfahrenskosten der Klägerin auferlegt worden sind. Das FG hat die Revision nicht zugelassen.
5 Mit Telefax des (Gründonnerstag) wurden der Prozessbevollmächtigten der Klägerin beglaubigte Abschriften des Urteils und der Sitzungsniederschrift vom gegen Empfangsbekenntnis zugestellt. Die Prozessbevollmächtigte hat daraufhin am bei der Geschäftsstelle des FG angerufen. Ausweislich des in den Gerichtsakten enthaltenen Telefonvermerks der Justizbeschäftigten hatte das Gespräch folgenden Inhalt:
„ [Bevollmächtigter] teilt telefonisch mit, dass er nicht verstehen kann, wieso es am eine mündliche Verhandlung gab, da er eine Abladung erhalten hat. Ich habe ihm mitgeteilt, dass diese Abladung ein Versehen von mir war und ich gleich nach dem ich den Fehler bemerkt habe, in seiner Kanzlei angerufen habe.
[Unterschrift Name Justizbeschäftigte]“
6 Der Senatsvorsitzende des FG nahm mit einem an die Prozessbevollmächtigte der Klägerin gerichteten Schreiben vom zu der Abladung wie folgt Stellung:
„... teile ich Ihnen auf Ihre telefonische Anfrage bei der Geschäftsstelle mit, dass die Ihnen am per Telefax übersandte Abladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung am nicht auf einer richterlichen Verfügung des Vorsitzenden Richters, sondern auf einem Versehen der Geschäftsstelle des Senats beruht. Nach Auskunft der Geschäftsstellenmitarbeiterin hat sie sowohl die Bevollmächtigte der Klägerin als auch den Beklagten noch am telefonisch über das Versehen benachrichtigt, mit dem Hinweis, dass die mündliche Verhandlung wie geplant stattfinde. Dieser Vorgang ist weder mir noch den anderen Senatsmitgliedern vor der Sitzung bekannt geworden, sondern erst heute. Wir haben die mündliche Verhandlung in dem Glauben an die wirksame Ladung [...] durchgeführt. [...]
[Unterschrift Senatsvorsitzender]“
7 Mit ihrer Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision wegen Verfahrensmangel (Versagung des rechtlichen Gehörs).
8 Das FA bestätigte, dass das FG am per Fax eine Abladung für die mündliche Verhandlung an die Verfahrensbeteiligten versandt habe. Das FA führte weiter aus, am um 16.05 Uhr habe Frau X aus der Geschäftsstelle des 6. Senates des FG telefonisch das FA kontaktiert und mitgeteilt, dass versehentlich eine Abladung verschickt worden sei, der Termin aber wie geplant stattfinde. Daher sei ein Vertreter des FA zur mündlichen Verhandlung am erschienen.
Gründe
9 II. Die Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung —FGO—). Das angefochtene Urteil beruht auf dem von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. Es verletzt ihren Anspruch auf rechtliches Gehör.
10 1. Die Pflicht des Gerichts zur Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes —GG—, § 96 Abs. 2 FGO, § 119 Nr. 3 FGO) erfordert es u.a., den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern und ihre für wesentlich gehaltenen Rechtsansichten vorzutragen (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom IX B 64/07, BFH/NV 2008, 242; vom IX B 174/07, juris). Daran fehlt es, wenn die Klägerin zur vom FG angesetzten mündlichen Verhandlung nicht ordnungsgemäß geladen worden ist. Dem Fall einer nicht ordnungsgemäßen oder fehlenden Ladung ist die vorliegende Konstellation gleichzusetzen, dass die Klägerin zwar zunächst ordnungsgemäß zum Termin zur mündlichen Verhandlung geladen worden ist, danach jedoch irrtümlich abgeladen wird. Die Verfahrensbeteiligten, der Senatsvorsitzende des FG und die in der zuständigen Geschäftsstelle des FG tätige Justizbeschäftigte haben in ihren Stellungnahmen übereinstimmend die Abladung vom bestätigt.
11 Die dennoch zu dem Termin durchgeführte mündliche Verhandlung hat das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt. Dies stellt gemäß § 119 Nr. 3 FGO einen absoluten Revisionsgrund dar, bei dem die Vorentscheidung ohne weitere Prüfung als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen ist.
12 2. Der Senat hält es für sachgerecht, nach § 116 Abs. 6 FGO zu verfahren, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.
13 Das FG wird zur Sicherstellung einer der Finanzgerichtsordnung entsprechenden, ordnungsgemäßen Aktenführung darauf hingewiesen, dass die Gerichtsakte des FG wegen Fehlens der Terminsaufhebungen vom in verfahrenserheblicher Weise unvollständig ist. Zu den in den Gerichtsakten i.S. des § 78 Abs. 1 FGO (siehe dazu , BFH/NV 1999, 61) aufzubewahrenden Schriftstücken zählen auch die an die Verfahrensbeteiligten übermittelten Aufhebungsschreiben des Termins zur mündlichen Verhandlung.
14 3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.
15 4. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2017:B.030817.IXB63.17.0
Fundstelle(n):
AO-StB 2017 S. 343 Nr. 11
BFH/NV 2017 S. 1451 Nr. 11
HFR 2017 S. 1053 Nr. 11
DAAAG-58241