Zum Begriff der Verlegung in § 1 Abs. 1 S. 4 Fallpauschalenvereinbarung. Eine Verlegung im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 4 Fallpauschalenvereinbarung liegt immer vor, wenn einer Entlassung aus einem Krankenhaus binnen 24 Stunden die Wiederaufnahme in einem anderen Krankenhaus folgt. Der Begriff der Verlegung ist für den Bereich der Fallpauschalenvergütung damit allein durch ein zeitliches Moment bestimmt. Die Vorschrift knüpft nicht an den allgemeinen Sprachgebrauch an, der unter einer Verlegung ein zielgerichtetes Tun versteht.