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Steuern mobil Nr. 10 vom

Track 08 | Lohnsteuer: Deutschkurse für Flüchtlinge liegen im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers

Bei Flüchtlingen und anderen Arbeitnehmern, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, sind Bildungsmaßnahmen zum Erwerb oder zur Verbesserung der deutschen Sprache nach einem aktuellen BMF-Schreiben dem ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers zuzuordnen, wenn der Arbeitgeber die Sprachkenntnisse in dem für den Arbeitnehmer vorgesehenen Aufgabengebiet verlangt.

Für Mandanten, die Flüchtlinge beschäftigen, ist ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums wichtig. Das BMF hat die Frage beantwortet: Führen die Leistungen eines Arbeitgebers für Deutschkurse zur beruflichen Integration von Flüchtlingen zu Arbeitslohn?

Um das Ergebnis vorwegzunehmen: Im Normalfall ist der Vorteil von den Arbeitnehmern nicht zu versteuern. Berufliche Fortbildungs- oder Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers führen nämlich nicht zu Arbeitslohn, wenn diese im ganz überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden.

Bei Flüchtlingen und anderen Arbeitnehmern, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, sind Bildungsmaßnahmen zum Erwerb oder zur Verbesserung der deutschen Sprache dem ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers zuzuordnen, wenn – so das BMF – der...

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