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Online-Nachricht - Dienstag, 26.09.2017

Einkommensteuer | Aufgabe eines Nießbrauchrechts gegen Entschädigung (FG)

Ist der land- und forstwirtschaftliche Betrieb im Rahmen eines Nießbrauchrechts bewirtschaftet worden und beendet der Berechtigte diese Tätigkeit durch Aufgabe des Nießbrauchrechts gegen Zahlung einer Entschädigung, handelt es sich bei der für die Aufgabe des Nießbrauchrechts geleisteten Zahlung steuerlich um Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (; Revision anhängig).

Sachverhalt: Der Ehemann der Klägerin übertrug den Hof an seinen Sohn. Er behielt sich auf Lebensdauer das unentgeltliche Nießbrauchrecht an dem überlassenen Grundbesitz vor. Nach dem Tode des Überlassers ging das Nießbrauchrecht auf die Klägerin über. 2008 veräußerte der Sohn der Klägerin die Hofstelle und einen Teil des Grund und Bodens. Die Klägerin entließ den Erwerber gegen Zahlung eines Geldbetrages aus der Pfandhaft für ihr Nießbrauchrecht.

Den Betrag erklärte die Klägerin nicht als Einnahme aus Land- und Forstwirtschaft, da sie insoweit von der Veräußerung von Privatvermögen ausging. Das FA vertrat die Auffassung, dass die Zahlung zur Ablösung des Nießbrauchrechts der Klägerin den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen sei.

Hierzu führte das FG Schleswig-Holstein weiter aus:

  • Der Vorrang zur Zuordnung einer anderen Einkunftsart als der aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 Abs. 3 EStG bestimmt sich bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft danach, ob die zu verpachtenden Wirtschaftsgüter einem land- und forstwirtschaftliche Betriebsvermögen zuzuordnen sind. Nur wenn die verpachteten Wirtschaftsgüter zum steuerrechtlichen Privatvermögen des Betriebsinhabers gehören, sind die erzielten Einkünfte regelmäßig den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzuordnen.

  • Diese Grundsätze gelten auch bei der Verpachtung eines zuvor selbst oder bei einer unentgeltlichen Übertragung nach § 6 Abs. 3 EStG zuvor von einem der Rechtsvorgänger bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder Teilbetrieb.

  • Verkauft der Eigentümer zum Betrieb gehörende Grundstücke, so muss er die Veräußerungsgewinne versteuern. Auch im Fall der Nießbrauchbestellung sind die Gewinne aus der Veräußerung von zum Betrieb gehörenden Grundstücken dem Eigentümer zuzurechnen.

  • Ist der land- und forstwirtschaftliche Betrieb im Rahmen eines Nießbrauchrechts bewirtschaftet worden und beendet der Berechtigte diese Tätigkeit durch Aufgabe dieses Nießbrauchrechts gegen Zahlung einer Entschädigung, erhält also der Nießbrauchberechtigte eine Entschädigung für die Aufgabe des Nießbrauchs, so ist die Entschädigung in voller Höhe im Rahmen des § 14 EStG steuerlich zu erfassen.

Hinweis:

Die Revision ist beim BFH unter dem Az. anhängig.

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
IAAAG-58073