BFH Beschluss v. - IX B 92/00

Gründe

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) setzte die Einkommensteuer des Streitjahres 1994 der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mit Bescheid vom auf 0 DM fest. Nach vergeblichem Einspruch erhoben die Kläger Klage.

Mit Bescheid vom stellte das FA den verbleibenden Verlustabzug zum für den Kläger auf 9 415 DM und für die Klägerin auf 2 113 DM fest. Über den dagegen eingelegten Einspruch hat das FA noch nicht entschieden.

Mit der Klage gegen den Einkommensteuerbescheid 1994 begehren die Kläger, unter Änderung des Einkommensteuerbescheids ihr zu versteuerndes Einkommen auf ./. 115 000 DM festzusetzen.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unzulässig ab. Die Kläger seien nicht beschwert, weil die Einkommensteuer in dem streitigen Steuerbescheid bereits auf 0 DM festgesetzt worden sei. Wenn die Kläger den Ansatz eines höheren negativen Gesamtbetrags der Einkünfte begehrten, so sei dafür das Verfahren gemäß § 10d Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vorgesehen. Über den Einspruch in diesem Verfahren habe das FA noch nicht entschieden.

Gegen die Nichtzulassung der Revision haben die Kläger Beschwerde eingelegt, mit der sie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie Verfahrensfehler geltend machen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 3 der FinanzgerichtsordnungFGO—).

Außerdem beantragen die Kläger Berichtigung des Sachverhalts ”bei der Entscheidung wie im Protokoll”.

Das FA beantragt, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

Es kann offen bleiben, ob die Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt haben (vgl. dazu Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom II B 140/86, BFHE 148, 494, BStBl II 1987, 344; vom IV B 35/98, BFH/NV 1999, 1328); denn die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist jedenfalls nicht gegeben.

Merkmal der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist die Klärungsbedürftigkeit der streitigen Rechtsfrage. Sie ist nicht gegeben, wenn sie sich ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder wenn sie bereits durch eine Entscheidung des BFH geklärt worden ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 9, mit Nachweisen der Rechtsprechung). Die Frage, ob der Einspruch und die Klage gegen einen Einkommensteuerbescheid, der die Einkommensteuer auf 0 DM festsetzt, mit dem Ziel zulässig ist, den Werbungskostenüberschuss bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung höher festzusetzen, ist durch die Rechtsprechung geklärt und ergibt sich für den verbleibenden Verlustabzug aus § 10d Abs. 3 EStG (i.d.F. des Art. 1 Nr. 16 des Steuerreformgesetzes —StRG— 1990 vom , BGBl I 1988, 1093, jetzt § 10d Abs. 4 EStG). Der BFH hat in ständiger Rechtsprechung das Rechtsschutzbedürfnis bei einer Klage gegen einen Einkommensteuerbescheid, der die Einkommensteuer auf 0 DM festsetzt, grundsätzlich verneint (vgl. , BFH/NV 1998, 1356, m.w.N.). Daran hat sich auch nach der Einführung des § 10d Abs. 3 EStG ab 1990 nichts geändert (vgl. , BFHE 187, 523, BStBl II 2000, 3, zu II. 3.; vom XI R 4/00, BFH/NV 2000, 1465; von Beckerath in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 40 FGO Rz. 198; Dumke, in Schwarz, Finanzgerichtsordnung, § 40 Rz. 53 c). Nach wie vor ist der Ansatz eines Werbungskostenüberschusses bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) im Rahmen des Einkommensteuerbescheids eine unselbständige Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, vgl. § 157 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977). Setzt der Einkommensteuerbescheid die Einkommensteuer auf 0 DM fest, dann bleibt die Frage, ob dieser Werbungskostenüberschuss zu niedrig festgesetzt worden ist, dem Verfahren gemäß § 10d Abs. 3 EStG (jetzt Abs. 4) vorbehalten (vgl. B. Meyer, Deutsches Steuerrecht 1989, 191, 238).

2. Die Verfahrensrügen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) sind nicht gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO bezeichnet.

a) Die Verletzung des Prinzips der Mündlichkeit der Verhandlung und des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs ist nicht schlüssig dargelegt (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Es ist nicht erkennbar, inwiefern ein schriftlicher Urteilsentwurf den Richter in der mündlichen Verhandlung daran hindert, den Vortrag der Beteiligten anzuhören und bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber selbst sieht diese Gefahr offensichtlich nicht, wenn er in § 90a Abs. 3 FGO die mündliche Verhandlung nach Ergehen eines Gerichtsbescheids vorsieht.

b) Wenn die Kläger der Ansicht sind, der Tatbestand des angegriffenen Urteils und das Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem FG seien unrichtig und die Anträge falsch wiedergegeben, hätten sie dies im Rahmen des Verfahrens gemäß § 164 der Zivilprozessordnung bzw. § 108 FGO vor dem FG klären müssen (vgl. , BFHE 141, 193, BStBl II 1984, 578, 580, zum Verfahren gemäß § 108 FGO). Selbst wenn die Behauptung der Kläger zuträfe, eröffnete dieser Umstand nicht die Möglichkeit der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO.

Da es für diese Entscheidung auf den von den Klägern geltend gemachten Inhalt des Protokolls und des Tatbestands nicht ankommt, sieht sich der Senat an einer Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde nicht gehindert, obwohl das FG über den Antrag noch nicht entschieden hat.

3. Mit den Ausführungen zu III der Beschwerdeschrift machen die Kläger geltend, das FG habe bei seiner Entscheidung materielles Recht verletzt. Damit ist keiner der Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
LAAAA-67658