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IWB Nr. 18 vom Seite 705

Berücksichtigung der Fremdvergleichsgrundsätze bei der Anwendung des wirtschaftlichen Arbeitgeberbegriffs

Ralf Ackermann

Das [i]FG München, Urteil vom 22.4.2016 - 8 K 3290/14 NWB FAAAG-42220 bisher in der Literatur wenig beachtete rechtskräftige Urteil des FG München mit dem Aktenzeichen 8 K 3290/14 beschäftigt sich mit dem Begriff des wirtschaftlichen Arbeitgebers in § 38 Abs. 1 Satz 2 EStG und der Frage, ob dieser Begriff durch die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes zu präzisieren ist. Die Entscheidung wird hier vor dem Hintergrund der Verwaltungsanweisungen zur Arbeitnehmerentsendung zwischen international verbundenen Unternehmen besprochen.

Kernaussagen
  • Nach § 38 Abs. 1 Satz 2 EStG ist bei einer Arbeitnehmerentsendung das in Deutschland ansässige und aufnehmende Unternehmen, das den Arbeitslohn für die ihm geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt, zum Steuerabzug verpflichtet.

  • Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist das in Deutschland ansässige und aufnehmende Unternehmen aber auch dann zum Steuerabzug verpflichtet, wenn es den Arbeitslohn nach dem Fremdvergleichsgrundsatz hätte tragen müssen.

  • Das Urteil des FG München kommt zum Ergebnis, dass § 38 Abs. 1 Satz 2 EStG nicht unter Heranziehung des Fremdvergleichsmaßstabs anzuwenden ist. Das Abstellen auf ein „hätte tragen müssen“ kommt dort nicht in Betracht.

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