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Online-Nachricht - Montag, 25.09.2017

Einkommensteuer | Nicht verbrauchte Aufwendungen bei Gesamtrechtsnachfolge (FG)

Auch im Fall der Gesamtrechtsnachfolge kann Werbungskosten grundsätzlich nur derjenige abziehen, der sie selbst getragen hat. Eine Übertragung verbleibender Aufwendungen nach § 82b EStDV scheidet insbesondere aus, wenn ein Vorbehaltsnießbraucher Erhaltungsaufwendungen trägt, nach § 82b EStDV verteilt, im Verteilungszeitraum verstirbt und vom Grundstückseigentümer beerbt wird (; Revision anhängig).

Sachverhalt: Im Jahr 2010 übertrug die Mutter dem Kläger unentgeltlich das Eigentum an vermieteten Immobilien. Dabei behielt sie sich jeweils einen lebenslangen dinglichen Nießbrauch vor. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dieser Objekte wurden weiter von ihr erklärt. Im Jahr 2013 wandte die Mutter Erhaltungsaufwendungen für die vermieteten Immobilien auf, für die sie ein Bankdarlehen aufnahm. Nach dem Tod der Mutter im Jahr 2014 löste der Kläger das von dieser aufgenommene Darlehen ab und nahm zu diesem Zweck ein neues Darlehen auf.

Der Kläger machte als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Erhaltungsaufwendungen aus Vorjahren geltend. Das FA gewährte keine Werbungskostenabzüge für Erhaltungsaufwendungen der Erblasserin in den Vorjahren.

Hierzu führte das FG Berlin-Brandenburg weiter aus:

  • Das FA hat zu Recht die Erhaltungsaufwendungen der Mutter des Klägers i.S.d. § 82b EStDV nicht zum Werbungskostenabzug bei den Einkünften des Klägers aus Vermietung und Verpachtung zugelassen.

  • Die Ermittlung der Einkünfte i.S.d. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 EStG ist subjektbezogen. Steuersubjekt ist der einzelne Steuerpflichtige. Die Einkünfte können aber nur dann Ausdruck der persönlichen Leistungsfähigkeit sein, wenn sich auch ihre Komponenten, d.h. die Einnahmen und Werbungskosten, daran orientieren.

  • Dieser Grundsatz gilt auch im Fall der Gesamtrechtsnachfolge. Denn die persönliche Steuerpflicht erstreckt sich auf die Lebenszeit einer Person; sie endet mit ihrem Tod. In diesem Fall ist die Veranlagung auf das bis zum Tod erzielte Einkommen zu beschränken.

  • Der Kläger ist zwar gleichzeitig mit dem Wegfall der Nießbrauchsbelastung des ihm bereits gehörenden Grundstücks auch Erbe der Nießbraucherin geworden; auf der Erbenstellung beruht der Übergang des subjektiven Einkunftserzielungstatbestandes auf ihn aber nicht kausal.

  • Eine Übertragung verbleibender Aufwendungen nach § 82b EStDV in Rechtsnachfolgefällen scheidet generell aus, insbesondere aber im hier vorliegenden Fall, in dem ein Vorbehaltsnießbraucher Erhaltungsaufwendungen trägt, nach § 82b EStDV verteilt, im Verteilungszeitraum stirbt und vom Grundstückseigentümer beerbt wird.

  • Der Kläger kann die verbleibenden Aufwendungen auch nicht im Hinblick darauf nach § 82b EStDV für das Streitjahr 2015 abziehen, dass er für das von der Mutter aufgenommene Darlehen gebürgt hat, eine Grundschuld an dem zu diesem Zeitpunkt bereits in seinem zivilrechtlichen Eigentum stehenden Objekt bestellt hat und das Darlehen nach dem Tod der Mutter abgelöst und zu diesem Zweck ein neues Darlehen aufgenommen hat.

  • Denn ungeachtet dessen handelte es sich bei Verausgabung der Instandhaltungsaufwendungen im Jahr 2013 um solche der Mutter, die allein ihr steuerlich zuzurechnen waren. Denn die Mutter war im Außenverhältnis zu den Handwerkern/Lieferanten und der Bank Schuldnerin sowohl der Erhaltungsaufwendungen als auch der Darlehensverbindlichkeit. Die Bürgschaftsübernahme und Grundschuldbestellung durch den Kläger ist ebenso wie die Zahlung der Darlehensraten, die spätere Ablösung des alten und die Aufnahme des neuen Darlehens ein Vorgang auf der Vermögensebene, der sich als solcher nicht steuererhöhend oder -mindernd auswirkt.

Hinweis:

Die Revision wurde zugelassen, weil die Frage der Übertragbarkeit von verbleibenden Aufwendungen nach § 82b EStDV in Rechtsnachfolgefällen in finanzgerichtlicher Rechtsprechung und Literatur umstritten ist. Sie ist beim BFH unter dem Az. anhängig.

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
EAAAG-57863