Organschaft zwischen einem Betrieb gewerblicher Art und einer
städtischen Versorgungsbetriebs GmbH
Leitsatz
Ein Betrieb gewerblicher Art kann nur Organträger sein, wenn er ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG
betreibt; was die Absicht voraussetzt, durch das Unternehmen des Betriebs gewerblicher Art Gewinne zu erzielen.
Die Gewinnerzielungsabsicht beurteilt sich nach der konkreten Struktur des Betriebs gewerblicher Art, wobei auch sich im
gewillkürten Betriebsvermögen befindliche Gesellschaftsanteile zu berücksichtigen sind. Einzubeziehen sind auch Gewinne einer
zum Betrieb gewerblicher Art gehörenden Tochtergesellschaft.
Versorgungsbetriebe und Bäderbetriebe mit einem Blockheizkraftwerk die von einer Gebietskörperschaft betrieben werden, können
mit steuerlicher Wirkung zu einem einheitlichen Betriebs gewerblicher Art, auch über eine Organschaft zusammengefasst werden,
wenn zwischen ihnen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse -hier über die Energieversorgung- objektiv eine enge wechselseitige
technisch-wirtschaftliche Verflechtung besteht.
Der Umstand, dass nach der Einlage der Geschäftsanteile an dem Versorgungsunternehmen ein Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen
wird und deshalb die Gewinne nicht ausgeschüttet, sondern abgeführt werden, ändert nichts daran, dass die Einlage der Geschäftsanteile
an dem Versorgungsunternehmen wirksam ist.
Fundstelle(n): EFG 2017 S. 1544 Nr. 18 GmbH-StB 2018 S. 24 Nr. 1 KÖSDI 2017 S. 20513 Nr. 11 CAAAG-57842
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht
, Urteil v. 16.05.2017 - 4 K 1060/13
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