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FG München Urteil v. - 4 K 1949/13

Gesetze: GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, GrEStG § 8 Abs. 1, GrEStG § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, BewG § 151 Abs. 1 S. 1, BewG § 157 Abs. 1, WEG § 3, BGB § 730

Erwerbsvorgang auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage

Erwerb von Miteigentumsanteilen durch privatschriftliche Änderung der notariell vereinbarten Auseinandersetzung und Teilung einer GbR

Leitsatz

1. Ein Erwerbsvorgang auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage i. S. v. § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 GrEStG liegt u. a. dann vor, wenn ein Gesellschafter im Rahmen der Auseinandersetzung einer GbR ein der Gesellschaft gehörendes Grundstück übertragen bekommt und damit der Erwerber statt seines Anteils am Liquidationserlös das Grundstück erhält.

2. Der (privatschriftlich vereinbarte) Erwerb von Miteigentumsanteilen an einer grundbesitzenden GbR in Abänderung eines notariell beurkundeten Auseinandersetzungs- und Teilungsvertrags ist kein Erwerb auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage. Die Grunderwerbsteuer ist daher in einem solchen Fall nicht gem. § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 GrEStG nach dem Grundbesitzwert, sondern gem. § 8 Abs. 1 GrEStG nach der Gegenleistung zu bemessen.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
LAAAG-57839

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FG München, Urteil v. 06.07.2016 - 4 K 1949/13

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