BFH Beschluss v. - IX B 150/00

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht schlüssig vorgetragen und damit nicht gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung a.F. (FGO) dargelegt (zur Weitergeltung dieser Vorschrift nach dem siehe Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze —2.FGOÄndG— vom , BGBl I 2000, 1757, 1760).

Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO ist in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen. Es muss konkret auf die für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingegangen werden. Allein die Behauptung, der Streitfall habe grundsätzliche Bedeutung oder sei fehlerhaft entschieden, reicht nicht aus (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom X B 58/92, BFH/NV 1993, 40; vom VIII B 115/93, BFH/NV 1995, 101), und zwar ebenso wenig wie der Hinweis, eine Frage sei noch nicht höchstrichterlich geklärt. Bei bereits vorhandener Rechtsprechung des BFH zu den aufgeworfenen Rechtsfragen ist schließlich darzutun, weshalb gleichwohl eine erneute Entscheidung erforderlich sein soll (vgl. BFH-Beschlüsse vom III B 66/99, BFH/NV 2000, 851; vom XI B 30/99, BFH/NV 2000, 1231).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht. Die Kläger werfen in ihrer Beschwerdeschrift Fragen des Objektverbrauchs, der Bindung an eine steuerrechtliche Erklärung und des grundlegenden Umbaus zu einem Neubau auf, ohne allerdings konkrete Rechtsfragen herauszuarbeiten, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung haben könnten. Zu beiden Fragestellungen wenden sich die Kläger lediglich gegen die Würdigung des Sachverhaltes durch das Finanzgericht (FG) und damit gegen die materielle Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Ihre Bezugnahmen auf schriftsätzliche Erwägungen im finanzgerichtlichen Verfahren reichen nicht aus (vgl. BFH-Beschlüsse vom XI B 60/97, BFH/NV 1998, 1491; vom III B 1/88, BFH/NV 1990, 105). Weil zu beiden aufgeworfenen Problembereichen bereits Rechtsprechung des BFH vorhanden ist, hätten die Kläger überdies dartun müssen, weshalb gleichwohl eine erneute Entscheidung erforderlich sein soll.

Auch der Hinweis auf das BVerwG VIII C 42.70 (BVerwGE 38, 286), das zur Frage des ”wesentlichen Bauaufwands” i.S. von § 17 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes ergangen ist, lässt nicht erkennen, inwieweit die im Streitfall strittige Auslegung des § 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) über den Einzelfall hinaus zur Fortbildung des Rechts von Bedeutung sein kann.

2. Soweit die Kläger eine Abweichung des finanzgerichtlichen Urteils von Entscheidungen des BFH rügen, fehlt es an einer Bezeichnung eines abstrakten Rechtssatzes, den das FG seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat und der mit der Rechtsprechung des BFH nicht übereinstimmt. ”Bezeichnet” ist ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nur, wenn in der Beschwerdebegründung (zumindest) ein das angefochtene Urteil tragender abstrakter Rechtssatz herausgearbeitet wird, der zu einem ebensolchen Rechtssatz einer BFH-Entscheidung in Widerspruch steht (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. , BFH/NV 1999, 1495, 1496, m.w.N.).

Lediglich die nicht weiter konkretisierte Behauptung, die Vorentscheidung beruhe auf der gegenteiligen Rechtsauffassung zu den in den Beschwerdebegründungen aufgeführten BFH-Urteilen, genügt diesen Begründungserfordernissen nicht. Die das FG-Urteil tragenden Rechtssätze zum Problem der degressiven Gebäude-AfA basieren auf den hierzu von der BFH-Rechtsprechung entwickelten Kriterien (vgl. etwa , BFHE 168, 109, BStBl II 1992, 808; vom X R 54/96, BFH/NV 1998, 841; vom X R 142/94, BFH/NV 1998, 965, 968; vom X R 57/96, BFH/NV 2000, 186), so dass sich die hiergegen von den Klägern erhobenen Einwände auch unter dem Gesichtspunkt der Divergenz als nicht schlüssig erweisen.

3. Im Übrigen weicht das FG-Urteil auch nicht —wie die Kläger meinen— von dem (BFHE 189, 63, BStBl II 1999, 762) ab. In dieser Entscheidung ging es darum, ob Ehegatten ihr Veranlagungswahlrecht grundsätzlich bis zur Unanfechtbarkeit des Änderungsbescheids erneut ausüben können. Demgegenüber hat das FG Einkommensteuererklärungen nach ihrem objektiven Erklärungswert als Anträge auf Gewährung erhöhter Absetzungen gemäß § 7b EStG beurteilt. Die diesen Erklärungen zugrunde liegenden Steuerbescheide waren allesamt bereits bestandskräftig. Die Frage der Bindung an eine Erklärung berührt das angefochtene Urteil lediglich im Zusammenhang mit der Irrtumsanfechtung, deren Vorliegen es aber auf Grund der Besonderheiten des Sachverhalts mangels eines Irrtums der Kläger verneint. Im Ergebnis wenden sich die Kläger deshalb auch hier nur gegen die Würdigung des Sachverhaltes durch das FG und damit gegen die materielle Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

Fundstelle(n):
AAAAA-67627