Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der bis zum geltenden Fassung (FGO a.F.) i.V.m. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom (BGBl I, 1757).
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) kann bereits mit den gerügten Verfahrensmängeln nicht mehr gehört werden. Bei verzichtbaren Verfahrensmängeln —wie vorliegend der Verletzung rechtlichen Gehörs und der Sachaufklräungspflicht— geht das Rügerecht nicht nur durch ausdrückliche oder konkludente Verzichtserklärung gegenüber dem Finanzgericht (FG) verloren, sondern auch durch rügelose Verhandlung zur Sache und damit das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozeßordnung —ZPO—; vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom IV B 108/98, BFH/NV 2000, 165; vom VI B 234/99, BFH/NV 2000, 860). Die rechtskundig vertretene Klägerin hat sich in der mündlichen Verhandlung vor dem FG —ausweislich des Sitzungsprotokolls— rügelos zur Sache eingelassen und damit ihr Rügerecht verloren.
Abgesehen davon hat die Klägerin die gerügten Verfahrensfehler auch nicht hinreichend bezeichnet. So mangelt es für die Rüge eines Verstoßes gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) wegen Übergehens eines Beweisantrages bzw. von Amts wegen gebotener Beweiserhebung an den nach ständiger Rechtsprechung erforderlichen genauen Angaben bzw. schlüssigen Ausführungen zu bestimmten Punkten (vgl. BFH-Beschlüsse vom X B 115/97, BFH/NV 1999, 630 bzw. vom III B 14/00, BFH/NV 2000, 1349). Ebenso fehlen substantiierte Darlegungen für eine schlüssige Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs —§ 96 Abs. 2 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes— (vgl. BFH-Beschlüsse vom VIII B 81/96, BFH/NV 1998, 196; vom VII B 282/99, BFH/NV 2000, 857).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 1037 Nr. 8
QAAAA-67626