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Verjährung: Stichtag beachten
Noch ist das Jahresende zwar noch längst nicht erreicht. Dennoch sollten Unternehmer den bereits jetzt im Auge haben. Denn danach S. 293verjähren alle Zahlungsansprüche an Forderungen, deren regelmäßige Frist drei Jahre beträgt, hier also aus 2014. Wichtig zu wissen ist, dass Mahnungen die Verjährung nicht unterbrechen. Das ist nur mit einem gerichtlichen Mahnverfahren möglich. Unternehmer mit offenen Forderungen aus 2014 müssen jetzt aktiv werden und Maßnahmen ergreifen.
Vgl. hierzu Müller, Forderungen eintreiben mit der richtigen Mahnstrategie, NWB-BB 4/2017 S. 105 NWB OAAAG-40970.