Patentnichtigkeitsklageverfahren - Kostenfestsetzung - "Doppelvertretungskosten im Nichtigkeitsverfahren VIII" – keine gleichzeitige Anhängigkeit oder nur kurzfristige zeitliche Überschneidung des Nichtigkeits- und ein Verletzungsrechtsstreit - weitgehend typische Vorgeschichte - Vertreter haben sich bereits mit Fragen der Verletzung und der Bestandskraft des Patents befasst - keine Notwendigkeit einer Doppelvertretung - zur Notwendigkeit von Kosten für Privatgutachten - Gutachten soll in erster Linie dazu dienen, dem eigenen Vortrag mehr Gewicht zu verleihen - keine Erstattungsfähigkeit
Leitsatz
Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren VIII
1. Sind ein Nichtigkeits- und ein Verletzungsrechtsstreit nicht gleichzeitig nebeneinander anhängig oder überschneiden sie sich zeitlich nur kurzfristig, so kann auch aus der weitgehend typischen Vorgeschichte eines Nichtigkeitsverfahrens, in denen sich die Beteiligten und ihre (rechts- und patentanwaltlichen) Vertreter bereits mit Fragen der Verletzung und der Bestandskraft des Patents befasst haben, keine Notwendigkeit einer Doppelvertretung hergeleitet werden (im Anschluss an ) = GRUR 2013, 427, Tz. 34 – Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren und ) = GRUR 2013, 430, Tz. 32 – Rechtsanwalt im Nichtigkeitsverfahren; Abgrenzung zu 5. Senat vom (5 ZA (pat) 103/14) = BlfPMZ 2016, 150 – Erstattungsfähigkeit der Kosten für mehrere Anwälte).
2. Die Kosten für Privatgutachten sind insbesondere dann nicht notwendig und damit nicht erstattungsfähig, wenn das oder die Gutachten in erster Linie dazu dienen sollen, dem eigenen Vortrag mehr Gewicht zu verleihen. Anhaltspunkt hierfür kann die Vorlage von mehreren Gutachten verschiedener Gutachter zum gleichen Thema sein, insbesondere wenn diese gleichartig aufgebaut sind und sich zu weitgehend gleichen Fragestellungen äußern.
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