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Antragsfrist zur Erstattung von Abzugsteuern nach § 50d Abs. 1 EStG
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB SAAAG-57400 Für beschränkt Steuerpflichtige, die im Inland Kapitalerträge oder Vergütungen i. S. von § 50a EStG erzielen, können sich Entlastungsansprüche aus den DBA oder aus der Umsetzung unionsrechtlichen Sekundärrechts in §§ 43b, 50g EStG ergeben. Trotz dieser Begünstigungen ordnet § 50d Abs. 1 Satz 1 EStG einen sog. Grundsatz des fortbestehenden Quellensteuerabzugs an, d. h. zunächst muss der Schuldner der Kapitalerträge oder Vergütungen die Steuer anmelden und abführen. Der Gläubiger und Steuerschuldner muss seine Entlastungsansprüche dann im Rahmen eines Erstattungsverfahrens gelten machen (§ 50d Abs. 1 Satz 2 ff. EStG).
Ausführlicher Beitrag s. .
Bedeutung der „Entrichtung der Steuer“
[i]Frist für den Erstattungsantrag beträgt vier JahreDie Frist für den Erstattungsantrag ist in § 50d Abs. 1 Satz 1 EStG geregelt und beträgt vier Jahre, beginnend mit Ablauf des Jahrs, in dem die Kapitalerträge oder Vergütungen bezogen worden sind. Insbesondere für Fälle verdeckter Gewinnausschüttungen wurde in Satz 10 noch eine Sonderregelung aufgenommen, der zufolge die Frist jedenfalls nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach „Entrichtung der Steuer“ abläuft. [i]Sonderregelung insbesondere für vGADamit soll es ausländischen Empfängern von verdeckten Gewinnausschüttungen ermöglicht werden, den Erstattungsanspruch fristgemäß zu ste...