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Antragsfrist zur Erstattung von Abzugsteuern nach § 50d Abs. 1 EStG
Anmerkung zum Urteil des FG Köln vom 18.1.2017 - 2 K 659/15
Durch den Grundsatz des fortbestehenden Steuerabzugs (§ 50d Abs. 1 Satz 1 EStG) wird in grenzüberschreitenden Sachverhalten eine Beitreibung der Steuern ausländischer Steuerschuldner sichergestellt. Aus DBA oder EU-Richtlinien resultierende Entlastungsansprüche müssen im Rahmen des Erstattungsverfahrens innerhalb einer vorgesehenen Frist geltend gemacht werden. Das FG Köln hat nun mit Urteil vom - 2 K 659/15 NWB NAAAG-43853 entschieden, dass der Fristablauf durch die (erstmalige) Entrichtung der Steuer ausgelöst wird und dessen Ausgestaltung unionsrechtlichen Anforderungen standhält.
Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .
I. Sachverhalt
Die Klägerin [i]FG Köln, Urteil vom 18.1.2017 - 2 K 659/15 NWB NAAAG-43853 war eine in Tschechien ansässige Kapitalgesellschaft, die zu 100 % Anteilseignerin einer deutschen Kapitalgesellschaft (A-GmbH) war. Im Rahmen einer im Jahre 2011 durchgeführten Betriebsprüfung bei der A-GmbH war wesentliche Prüfungsfeststellung die Annahme verdeckter Gewinnausschüttungen in den Jahren 2007 bis 2009. Dementsprechend erließ das Finanzamt am geänderte Steuerbescheide, u. a. einen Nachforderungsbescheid über Kapitalertragsteuer 2007...