Ausgleich bei Annullierung oder Verspätung eines Fluges
Leitsatz
Der Ausgleich, der Fluggästen im Fall der Annullierung oder einer großen Verspätung eines Flugs mit Anschlussflügen zu zahlen ist, ist nach der Luftlinienentfernung zwischen dem Startflughafen und dem Zielflughafen zu berechnen. Der Umstand, dass die tatsächlich zurückgelegte Flugstrecke wegen des Anschlussflugs die Entfernung zwischen Start- und Zielflughafen übersteigt, hat keine Auswirkungen auf die Berechnung des Ausgleichs.
Entscheidungsgründe
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Birgit Bossen, Frau Anja Bossen und Frau Gudula Gräßmann einerseits und der Brussels Airlines SA/NV andererseits wegen der Höhe der Ausgleichszahlung, die Ersteren aufgrund der bei einem Flug dieser Fluggesellschaft eingetretenen großen Verspätung zu zahlen ist.
Rechtlicher Rahmen
3 Art. 2 („Begriffsbestimmungen”) Buchst. h der Verordnung Nr. 261/2004 bestimmt:
„Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
…
‘Endziel’ den Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten Flugschein bzw. bei direkten Anschlussflügen den Zielort des letzten Fluges; verfügbare alternative Anschlussflüge bleiben unberücksichtigt, wenn die planmäßige Ankunftszeit eingehalten wird”.
4 Art. 5 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung sieht vor:
„(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
…
vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder
sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder
sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.”
5 Art. 6 der Verordnung lautet:
„Verspätung
(1) Ist für ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nach vernünftigem Ermessen absehbar, dass sich der Abflug
bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger um zwei Stunden oder mehr oder
bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km um drei Stunden oder mehr oder
bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen um vier Stunden oder mehr
gegenüber der planmäßigen Abflugzeit verzögert, so werden den Fluggästen vom ausführenden Luftfahrtunternehmen
die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten,
wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit erst am Tag nach der zuvor angekündigten Abflugzeit liegt, die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und,
wenn die Verspätung mindestens fünf Stunden beträgt, die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) angeboten.
(2) Auf jeden Fall müssen die Unterstützungsleistungen innerhalb der vorstehend für die jeweilige Entfernungskategorie vorgesehenen Fristen angeboten werden.”
6 Art. 7 dieser Verordnung sieht vor:
„Ausgleichsanspruch
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,
400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.
…
(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Entfernungen werden nach der Methode der Großkreisentfernung ermittelt.”
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage
7 Die Klägerinnen buchten bei Brussels Airlines eine Beförderung von Rom (Italien) nach Hamburg (Deutschland) mit Umsteigen in Brüssel (Belgien). Der Flug von Rom nach Brüssel sollte um 10.25 Uhr starten und um 12.40 Uhr landen, der Flug von Brüssel nach Hamburg sollte um 13.35 Uhr starten und um 14.45 Uhr landen.
8 Der Flug von Rom nach Brüssel verspätete sich. Das Flugzeug landete erst um 13.22 Uhr in Brüssel, und es war den Klägerinnen nicht möglich, ihren Anschlussflug rechtzeitig zu erreichen.
9 Sie wurden sodann mit dem nachfolgenden Flug nach Hamburg befördert, der um 18.35 Uhr ankam, d. h. mit einer Verspätung von drei Stunden und 50 Minuten gegenüber der ursprünglich vorgesehenen Ankunftszeit.
10 Die Entfernung zwischen Rom und Hamburg beträgt nach der Großkreismethode 1 326 km. Die Entfernung zwischen Rom und Brüssel beträgt 1 173 km, die Entfernung zwischen Brüssel und Hamburg 483 km, d. h., die Gesamtentfernung für diese beiden Flüge zusammen beträgt 1 656 km.
11 Die Klägerinnen erhoben Klage beim Amtsgericht Hamburg (Deutschland), um auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 eine Ausgleichszahlung in Höhe von jeweils 400 Euro zu erhalten.
12 Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts besteht darüber, dass aufgrund der eingetretenen großen Verspätung dem Grunde nach Ausgleichsansprüche bestehen, zwischen den Parteien kein Streit; Brussels Airlines hat den Klägerinnen auch bereits jeweils 250 Euro als Ausgleich gezahlt.
13 Die Klägerinnen begehren nun jeweils weitere 150 Euro mit der Begründung, dass bei der Berechnung der Entfernung die beiden Teilstrecken ihres Fluges erfasst werden müssten, so dass die Entfernung mehr als 1 500 km betrage, und nicht die Großkreisentfernung zwischen Rom und Hamburg.
14 Unter diesen Umständen hat das Amtsgericht Hamburg beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Ist Art. 7 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 dahingehend auszulegen, dass der Begriff „Entfernung” lediglich die nach der Großkreismethode zu ermittelnde direkte Entfernung zwischen Abflug- und letztem Zielort umfasst und zwar unabhängig von der tatsächlich zurückgelegten Flugstrecke?
Zur Vorlagefrage
15 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen ist, dass der Begriff „Entfernung” im Fall von Flugverbindungen mit Anschlussflügen nur die Entfernung zwischen dem Ort des ersten Abflugs und dem Endziel umfasst, die nach der Großkreismethode zu ermitteln ist, unabhängig von der tatsächlich zurückgelegten Flugstrecke.
16 Vorab ist festzustellen, dass die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens ihr Endziel unstreitig mit einer Verspätung erreicht haben, die einen Anspruch auf eine Ausgleichzahlung begründet. In diesem Verfahren geht es somit lediglich um die Bestimmung der Höhe dieser Ausgleichszahlung nach den in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 niedergelegten Bedingungen.
17 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 namentlich heißt, dass die Fluggäste, wenn auf diesen Artikel Bezug genommen wird, je nach der von den betreffenden Flügen erfassten Entfernung Ausgleichszahlungen in Höhe von 250 Euro bis 600 Euro erhalten, unter Zugrundelegung des letzten Zielorts des betreffenden Fluggasts und mit der Maßgabe, dass diese Entfernung gemäß Art. 7 Abs. 4 dieser Verordnung nach der Methode der Großkreisentfernung zu berechnen ist.
18 Hierzu ist anzumerken, dass zwar Art. 5 der Verordnung Nr. 261/2004, der Annullierungen betrifft, auf Art. 7 dieser Verordnung verweist, nicht aber der Verspätungen betreffende Art. 6 dieser Verordnung.
19 Der Gerichtshof hat jedoch darauf hingewiesen, dass jeder Unionsakt im Einklang mit dem gesamten Primärrecht auszulegen ist, einschließlich des Grundsatzes der Gleichbehandlung, der verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne und , EU:C:2012:657, Rn. 33).
20 Er hat festgestellt, dass davon auszugehen ist, dass sich die Fluggäste von Flügen mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr und die Fluggäste annullierter Flüge, die unter Nichteinhaltung der in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. iii der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehenen Grenzen anderweitig befördert werden, insoweit in einer vergleichbaren Situation befinden, als sie alle ähnliche Unannehmlichkeiten hinnehmen müssen, die die Grundlage für den ihnen gewährten Ausgleich bilden (vgl. in diesem Sinne und , EU:C:2012:657, Rn. 34).
21 Folglich ist die Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen, dass Fluggäste von Flügen mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr die gleiche Ausgleichsleistung wie Fluggäste annullierter Flüge beanspruchen können, die unter Nichteinhaltung der in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. iii dieser Verordnung vorgesehenen Grenzen anderweitig befördert werden ( und , EU:C:2012:657, Rn. 38).
22 Diese Rechtsprechung ist dahin zu verstehen, dass sie verlangt, dass die beiden in der vorstehenden Randnummer genannten Kategorien von Fluggästen gleich behandelt werden, nicht nur was die Entstehung des Ausgleichsanspruchs betrifft, sondern auch, was die Höhe des Ausgleichs angeht.
23 Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 sowie Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. iii dieser Verordnung sind somit im Licht dieses Erfordernisses auszulegen.
24 Wie sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen ergibt, sehen diese einen Ausgleichsanspruch der Fluggäste vor, ohne danach zu unterscheiden, ob diese ihr Endziel mittels eines Direktflugs oder eines Fluges mit Anschlussflügen erreichen.
25 Dasselbe muss bei der Berechnung der Höhe des Ausgleichs gelten.
26 Die Auswahl und der Umfang der einzelnen vom Unionsgesetzgeber in der Verordnung Nr. 261/2004 festgelegten Leistungen richten sich nämlich nach der Schwere des Schadens, der den Fluggästen entstanden ist (vgl. in diesem Sinne , EU:C:2006:10, Rn. 85). Folglich ist davon auszugehen, dass die einzelnen Abstufungen des an die Fluggäste zu zahlenden Ausgleichsbetrags dem unterschiedlichen Umfang der Unannehmlichkeiten Rechnung tragen, die den betroffenen Fluggästen in den in Art. 7 Abs. 1 Buchst. a bis c der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehenen Fällen entstehen.
27 Der Gerichtshof hat insoweit bereits ausgeführt, dass die Zahlung eines Ausgleichs an die unter Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. iii dieser Verordnung fallenden Fluggäste dadurch gerechtfertigt ist, dass ihnen aufgrund der äußerst spät erfolgten Annullierung ihres Fluges praktisch die Möglichkeit genommen ist, ihre Reise nach freien Stücken umzugestalten. Wenn diese Fluggäste aus irgendeinem Grund unbedingt ihr Endziel zu einem bestimmten Zeitpunkt erreichen müssen, können sie folglich den mit der neuen Situation einhergehenden Zeitverlust nicht vermeiden, da sie insoweit über keinerlei Handlungsspielraum verfügen ( und , EU:C:2012:657, Rn. 35).
28 Angesichts der Art der so entstandenen Unannehmlichkeiten verschlimmert der Umstand, dass bestimmte unter Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. iii der Verordnung Nr. 261/2004 fallende Fluggäste ihr Endziel nicht mittels eines Direktflugs, sondern vielmehr mit einem Flug mit Anschlussflügen erreichen, wodurch sich in diesem Fall die zurückgelegte Strecke tatsächlich verlängert, für sich genommen nicht das Ausmaß dieser Unannehmlichkeiten gegenüber denjenigen, die den Fluggästen eines Direktflugs entstehen.
29 Bei der Bestimmung der Höhe der Ausgleichszahlung ist somit lediglich die Entfernung zwischen dem Ort des ersten Abflugs und dem Endziel zu berücksichtigen, ungeachtet eventueller Anschlussflüge.
30 Wie das in Rn. 21 des vorliegenden Urteils genannte Erfordernis verlangt, ist diese Berechnungsmethode auch bei Fluggästen von Flügen mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr anzuwenden.
31 Der Gerichtshof hat insbesondere erklärt, dass dem ihnen gewährten Ausgleich die Unannehmlichkeiten zugrunde liegen, die darin bestehen, dass sie einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr gegenüber der ursprünglichen Planung ihrer Beförderung erlitten haben, der – auch im Fall von Flügen mit Anschlussflügen – bei der Ankunft am Endziel festgestellt wird (vgl. in diesem Sinne , EU:C:2013:106, Rn. 35).
32 Angesichts der Art der so entstandenen Unannehmlichkeiten haben etwaige Unterschiede bei der tatsächlich zurückgelegten Entfernung für sich genommen keinen Einfluss auf das Ausmaß dieser Unannehmlichkeiten.
33 Aus alledem folgt, dass Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen ist, dass der Begriff „Entfernung” im Fall von Flugverbindungen mit Anschlussflügen nur die Entfernung zwischen dem Ort des ersten Abflugs und dem Endziel umfasst, die nach der Großkreismethode zu ermitteln ist, unabhängig von der tatsächlich zurückgelegten Flugstrecke.
Kosten
34 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt:
Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Entfernung” im Fall von Flugverbindungen mit Anschlussflügen nur die Entfernung zwischen dem Ort des ersten Abflugs und dem Endziel umfasst, die nach der Großkreismethode zu ermitteln ist, unabhängig von der tatsächlich zurückgelegten Flugstrecke.
…, …, …, …, …
ECLI Nummer:
ECLI:EU:C:2017:644
Fundstelle(n):
VAAAG-57396