1. Nicht in der sozialen Pflegeversicherung versicherte Personen, die vom Sozialhilfeträger Pflegegeld beziehen, haben zusätzlich Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen für die Beiträge ihrer Pflegeperson für deren angemessene Alterssicherung.
2. Die Höhe entspricht derjenigen von Pflichtbeiträgen für Pflegepersonen, die im selben Umfang Pflegebedürftige versorgen, die in der sozialen Pflegeversicherung oder der privaten Pflege-Pflichtversicherung versichert sind.
3. Der sich daraus ergebende Betrag ist nicht zu kürzen, wenn die Pflegeperson neben der Pflege noch andere Tätigkeiten ausübt und dadurch weitere Rentenanwartschaften erwirbt.
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