1. Für die Annahme des Erreichens des Vergleichsberufs reicht die Wahrscheinlichkeit aus.
2. Gleiches gilt für die Frage, ob es gerade die Schädigungsfolgen waren, die den Geschädigten daran gehindert haben, den fraglichen Beruf zu erreichen.
3. Die Wahrscheinlichkeit erstreckt sich jedoch nicht auf die Beurteilung der zugrunde zu legenden Tatsachen. Diese müssen erwiesen sein.
4. Die Ermittlung konkreter Unrechtsmaßnahmen des DDR-Systems ist nicht Aufgabe eines psychiatrischen Sachverständigen. Es ist nicht wissenschaftlichen Spezialgebieten vorbehalten, auf medizinischer Ebene die Folgen von Inhaftierungen zu untersuchen; maßgeblich sind die jeweils geltend gemachten Gesundheitsstörungen.
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