WP Praxis Nr. 10 vom Seite 1

Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis

Heinrich Steinfeld | Leitung Programm Praxis

§ 55b Abs. 1 WPO verpflichtet alle Berufsangehörigen, in ihren Praxen ein internes Qualitätssicherungssystem (QSS) einzuführen, das die Einhaltung der Berufsplichten gewährleisten soll. Dabei soll das QSS in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang und zur Komplexität der beruflichen Tätigkeit stehen. Bei Abschlussprüfern nach § 316 HGB gibt es nach § 55b Abs. 2 WPO einige konkretisierende Vorgaben. Abs. 3 des gleichen Paragrafen gibt zudem vor, dass das QSS von Abschlussprüfern nach § 316 HGB zumindest einmal jährlich hinsichtlich der Wirksamkeit getestet werden muss.

Neben diesen allgemeinen Vorgaben gab es in letzter Zeit eine ganze Reihe von Veröffentlichungen zum Thema z. B. eine Satzung für Qualitätskontrollen und diverse Hinweise der Kommission für Qualitätskontrolle der WPK und zuletzt zwei Veröffentlichungen des IDW: PS 140 „Die Durchführung von Qualitätskontrollen in der Wirtschaftsprüferpraxis“ und QS 1 „Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis“. Wie verbindlich sind all diese Vorgaben und wer muss tatsächlich was umsetzen?

In dieser Ausgabe versuchen wir, das Thema mit zwei Beiträgen zu beleuchten. Zunächst widmet sich Deussen der internen Qualitätssicherung durch die WP-Praxen und insbesondere der externen Überprüfung. Schwerpunkt des Beitrags ist IDW PS 140.

Anschließend gibt Haasmann einen Überblick zu IDW QS 1, erläutert die wesentlichen Unterschiede zum Entwurf und beantwortet die Frage, von wem der Standard überhaupt umgesetzt werden muss.

Sonstige Themen im Heft

Beim letzten großen Hackerangriff im Mai diesen Jahres waren bis zu 75.000 Computer in knapp 100 Ländern betroffen – darunter die Deutsche Bahn, FedEx in den USA, Telefónica in Spanien und diverse Krankenhäuser in Großbritannien. Sich vor solchen Angriffen zu schützen wird immer schwieriger – entsprechende Risiken müssen also von Unternehmen und Wirtschaftsprüfern berücksichtigt werden. Wie diese Risiken in der Risikoberichterstattung dargestellt werden können, zeigen Rinker und Farwick .

Der Mittelstand tut sich bei der Erstellung des Lageberichts im Hinblick auf die Beachtung der Vorgaben des DRS 20 teilweise noch schwer. Gemäß IDW EPS 350 n. F. müssen entsprechende Versäumnisse in der Berichterstattung im Bestätigungsvermerk berücksichtigt werden. Wiechers stellt daher einige ausgewählte Einzelvorschriften dar.

Die geplanten Änderungen des IDW RS HFA 7 sowie das zum Anlass nehmend, beschäftigen sich Gehrs und Sander mit den bilanziellen Auswirkungen bei Austritt eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft. Sowohl die Auswirkungen in der Handels- als auch in der Steuerbilanz werden beleuchtet.

Beste Grüße

Heinrich Steinfeld

Fundstelle(n):
WP Praxis 10/2017 Seite 1
ZAAAG-57279