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FG Münster Urteil v. - 5 K 1188/15 U EFG 2017 S. 1552 Nr. 18

Gesetze: UStG § 4 Nr 26b, UStG § 4 Nr 14

Umsatzsteuer

Frage der Steuerbefreiung der Tätigkeit als Kurberaterin

Leitsatz

1. Die Stpfl. hat im Rahmen ihrer Tätigkeit als Kurberaterin keine Heilbehandlungen i.S.d. § 4 Nr. 14 UStG erbracht. In der Leistungskette bis zum Abschluss der Kurmaßnahme stellen nur diejenigen Leistungen steuerbefreite Heilbehandlungen dar, die für sich selbst gesehen unter den Begriff der Heilbehandlung zu fassen sind.

2. Im Streitfall handelt es sich auch nicht um eine steuerbefreite, ehrenamtliche Tätigkeit i.S.d. § 4 Nr. 26b UStG. Die von der Stpfl. ausgeübte Tätigkeit als Kurberaterin ist weder in einem anderen Gesetz als dem UStG ausdrücklich als ehrenamtliche genannt noch wird sie im allgemeinen Sprachgebrauch herkömmlicherweise als ehrenamtlich bezeichnet. Die Tätigkeit ist auch nicht vom materiellen Begriff der Ehrenamtlichkeit umfasst, der u.a. das Fehlen eines eigennützigen Erwerbsstrebens voraussetzt.

Fundstelle(n):
EFG 2017 S. 1552 Nr. 18
UAAAG-57220

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FG Münster, Urteil v. 04.07.2017 - 5 K 1188/15 U

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