Frage der Steuerbefreiung der Tätigkeit als Kurberaterin
Leitsatz
1. Die Stpfl. hat im Rahmen ihrer Tätigkeit als Kurberaterin keine Heilbehandlungen i.S.d. § 4 Nr. 14 UStG erbracht. In der
Leistungskette bis zum Abschluss der Kurmaßnahme stellen nur diejenigen Leistungen steuerbefreite Heilbehandlungen dar, die
für sich selbst gesehen unter den Begriff der Heilbehandlung zu fassen sind.
2. Im Streitfall handelt es sich auch nicht um eine steuerbefreite, ehrenamtliche Tätigkeit i.S.d. § 4 Nr. 26b UStG. Die von
der Stpfl. ausgeübte Tätigkeit als Kurberaterin ist weder in einem anderen Gesetz als dem UStG ausdrücklich als ehrenamtliche
genannt noch wird sie im allgemeinen Sprachgebrauch herkömmlicherweise als ehrenamtlich bezeichnet. Die Tätigkeit ist auch
nicht vom materiellen Begriff der Ehrenamtlichkeit umfasst, der u.a. das Fehlen eines eigennützigen Erwerbsstrebens voraussetzt.
Fundstelle(n): EFG 2017 S. 1552 Nr. 18 UAAAG-57220
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