Frage der Anwendung des ermäßigten oder Regelsteuersatzes bei Pflanzenlieferung
Leitsatz
Das Liefern von Pflanzen und das Einpflanzen bildet regelmäßig keine untrennbare wirtschaftliche Einheit, vielmehr können
diese Leistungen getrennt voneinander durchgeführt werden. Nur wenn der Stpfl. neben der Pflanzenlieferung weitere Dienstleistungen
erbringt, die das Lieferungselement qualitativ überwiegen und der Gesamtleistung das Gepräge geben, handelt es sich um eine
einheitliche sonstige Leistung, die dem Regelsteuersatz unterliegt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2017 S. 1941 Nr. 34 BB 2017 S. 2070 Nr. 36 EFG 2017 S. 1479 Nr. 17 XAAAG-57219
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