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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil v. - 4 K 34/16 EFG 2017 S. 1625 Nr. 19

Gesetze: UStG § 12 Abs. 2 Nr. 10, PBefG § 42, PBefG § 46, PBefG § 48 Abs. 1

Umsatzsteuerlich begünstigte Personenbeförderung im Linienverkehr mit Schiffen

Leitsatz

1. Der in § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG geregelte Genehmigungsvorbehalt ist erfüllt, wenn eine Genehmigung für die Beförderung von Personen im Linienverkehr mit Schiffen nach Landesrecht nicht vorgesehen ist. Das Finanzgericht hat in diesem Fall eigenständig zu prüfen, ob eine begünstigte Personenbeförderung vorliegt.

2. Die Auslegung des Merkmals des Linienverkehrs mit Schiffen in § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG richtet sich nach der verkehrsrechtlichen Bedeutung des Linienverkehrs, die sich aus den Vorschriften des für die Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen geltenden PBefG ergibt.

3. Eine Stadtrundfahrt mit Schiffen, bei der ein Wechsel der Fahrgäste aufgrund fehlender Zwischenhaltestellen regelmäßig nur an zwei Anlegern zu Beginn und am Ende der Rundfahrt stattfindet, stellt keinen ermäßigt besteuerten Linienverkehr dar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2017 S. 1625 Nr. 19
NWB-Eilnachricht Nr. 4/2018 S. 163
NWB-Eilnachricht Nr. 42/2017 S. 3189
TAAAG-57216

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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil v. 18.07.2017 - 4 K 34/16

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