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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 4 K 217/16

Gesetze: ZK Art. 14 ZK Art. 202 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a) FGO § 76 Abs. 1 Satz 3FGO § 96 Abs. 1 Satz 1

Keine Einfuhrabgaben bei gefälschten Zigaretten, die auch im Zollgebiet der Union hergestellt worden sein können

Leitsatz

1. Eine Einfuhrzollschuld entsteht nicht, wenn offen ist, ob die Zigaretten in das Zollgebiet der Union verbracht oder im Staatsgebiet eines Mitgliedstaats hergestellt wurden.

2. Die Unaufklärbarkeit (Feststellungslast) eines vorschriftswidrigen Verbringens einfuhrabgabenpflichtiger Waren in das Zollgebiet der Union trägt der Beklagte.

3. Der Verstoß eines Beteiligten gegen seine prozessualen Mitwirkungspflichten durch die Weigerung, die Identität eines Zeugen preiszugeben, aufgrund dessen Angaben der beweisbelastete andere Beteiligte den Beweis voraussichtlich erbringen könnte, führt in der Regel nicht zu einer Umkehr der Feststellungslast, sondern - abhängig von den Umständen des Einzelfalls - zu einer Begrenzung der Sachaufklärungspflicht des Gerichts und einer Minderung des Beweismaßes.

4. Ein Verstoß gegen die Mitwirkungs- und Hilfspflichten aus Art. 14 ZK setzt ein Mitwirkungsverlangen der Zollbehörde voraus.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
FAAAG-57212

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 23.06.2017 - 4 K 217/16

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