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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 4 K 150/16

Gesetze: AEUV Art. 39 AEUV Art. 40 Abs. 2 Unterabsatz 2 AO § 164 Abs. 2 Satz 2 MilchQuotV § 40 Abs. 3 MOG § 12 Abs. 1 Satz 1 EUVO-1234/2007 EUVO-1788/2003 EUVO-595/2004

Rechtmäßigkeit der Überschussabgabe betreffend das Milchquotenjahr 2013/2014

Leitsatz

1. Die Erhebung einer Überschussabgabe bezüglich des Zwölfmonatszeitraumes 2013/2014 verstößt weder gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch gegen das Diskriminierungsverbot.

2. Der Rat war nicht verpflichtet, die einzelstaatliche Quote für die Bundesrepublik Deutschland für den Zwölf-Monats-Zeitraum 2013/2014 zu erhöhen, um der gestiegenen Nachfrage nach Milch sowohl innerhalb der Europäischen Union als auch in Drittländern zu entsprechen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
VAAAG-57211

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 23.06.2017 - 4 K 150/16

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