FGO / ZPO / VwGO: Keine Erstattung über
die gesetzlichen Gebühren liegender vereinbarter Stundensatz-Honorare
des Prozessbevollmächtigten / Bindung des Kostensenats an Entscheidungen
des Klagesenats
Leitsatz
1. Über die gesetzlichen Gebühren
des Rechtsanwalts oder Steuerberaters hinausgehend vereinbarte Stundensatz-Honorare
sind nicht zu erstatten.
2. Der Kostensenat ist gebunden
an die vom Klagesenat getroffenen Entscheidungen zur Hauptsache,
Kostenlast und notwendigen Vertretung im Vorverfahren sowie zum Streitwert.
Fundstelle(n): PStR 2018 S. 106 Nr. 5 QAAAG-57204
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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 13.07.2017 - 3 KO 74/17