Leistungsort bei Vermittlungsleistungen an im Ausland ansässigen Unternehmer
Darlegungs- und Beweislast des Unternehmers für eine Abweichung von der Grundregel des § 3a Abs. 1 UStG 2010
Leitsatz
1. Für die Anwendung des § 3a Abs. 2 S. 1 UStG 2010 kommt es nicht darauf an, ob der Leistungsempfänger im Sitzstaat als Unternehmer
registriert ist und über eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verfügt. Diese ist lediglich für den Vertrauensschutz von
Bedeutung.
2. Der Begriff der Betriebsstätte im Sinne von § 3a Abs. 2 S. 2 UStG ist nicht unter Heranziehung des § 12 AO, sondern autonom
unionsrechtlich auszulegen.
3. Für die Annahme einer festen Niederlassung in einem Staat ist es nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige dort über
Personal verfügt, das bei ihm selbst angestellt ist, oder über Sachmittel, die sich in seinem Eigentum befinden. Ihm muss
jedoch eine vergleichbare Verfügungsgewalt über das Personal und die Sachmittel zustehen.
4. Leistungen sind nach § 3a Abs. 1 UStG 2010 im Inland zu versteuern, wenn der für eine Abweichung von der Grundregel des
§ 3a Abs. 1 UStG 2010 darlegungs- und beweisbelastete Unternehmer weder dargelegt noch nachgewiesen hat, dass die Voraussetzungen
für die Annahme eines Leistungsorts außerhalb Deutschlands vorliegen.
Fundstelle(n): DStR 2018 S. 8 Nr. 28 DStRE 2018 S. 1042 Nr. 17 PAAAG-57197
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 12.07.2017 - 7 K 7094/16
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