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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 3 K 3079/17 EFG 2017 S. 1515 Nr. 18

Gesetze: AO § 173 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3, EStG § 33a Abs. 1, FGO § 96, FGO § 118 Abs. 2, GG Art. 3 Abs. 1

Vorliegen einer Behinderung ist keine Rechtsfrage, sondern Tatsache i. S. v. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO

Verhältnis von Kindergeldgewährung und Einkommensteuerveranlagung

Leitsatz

1. Das Vorliegen der in § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG genannten körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ist eine Tatsache i. S. v. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO. Soweit der BFH die Auffassung vertreten hat, das Vorliegen einer Behinderung sei eine Rechtsfrage (, BFH/NV 2017 S. 735, Rz 21), folgt der Senat dem nicht.

2. Die Abgrenzung zwischen Tatsache und Rechtsfrage spielt nicht nur bei § 173 AO eine Rolle, sondern auch in anderen Vorschriften, insbesondere § 96 FGO und § 118 Abs. 2 FGO. Die Abgrenzung ist korrespondierend zu treffen.

3. Der Gesetzgeber hat für bestimmte typische Fälle (typische Unterhaltssituationen) mit den §§ 31, 32, 64, 65 EStG eine typisierende Regelung mit Kindergeld und Kinderfreibeträgen geschaffen, mit § 33a Abs. 1 EStG für davon nicht abgedeckte, untypische Unterhaltssituationen eine Auffangregelung. Diese Regelungsstruktur ist nachvollziehbar und keineswegs verfassungswidrig.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
AO-StB 2017 S. 342 Nr. 11
DStR 2018 S. 8 Nr. 16
DStRE 2018 S. 755 Nr. 12
EFG 2017 S. 1515 Nr. 18
LAAAG-57194

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 28.06.2017 - 3 K 3079/17

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