Zwischenschaltung eines Dritten in Ferkellieferungen eines Zuchtbetriebs an den von einer Schwestergesellschaft unterhaltenen
Mastbetrieb
Leitsatz
1. Die Verschaffung der Verfügungsmacht im Rahmen einer Lieferung i. S. v. § 3 Abs. 1 UStG setzt nicht notwendigerweise voraus,
dass der Erwerber auch eine unmittelbare Zugriffsmöglichkeit auf den gelieferten Gegenstand erlangt. Durch die Einschaltung
eines Dritten in den formalen Leistungsvollzug werden die umsatzsteuerrechtlichen Leistungsbeziehungen zwischen dem leistenden
Unternehmer und dem Abnehmer nicht berührt.
2. Im Streitfall war ein Vermarkter und Zwischenhändler, der gegenüber einem Ferkelproduzenten nach dem zugrunde liegenden
zivilrechtlichen Rechtsverhältnis in sämtlichen Fällen als Abnehmer der Ferkel berechtigt und verpflichtet war, Leistungsempfänger,
auch wenn er einen erheblicher Anteil der von dem Produktionsbetrieb gelieferten Ferkel anschließend an den von einer Schwestergesellschaft
unterhaltenen Schweinemastbetrieb weiterveräußert hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): RAAAG-57192
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 11.03.2016 - 9 K 1572/13
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