1. Die Garantiezusage eines Autoverkäufers, durch die der Käufer gegen Entgelt nach seiner Wahl einen Reparaturanspruch gegenüber
dem Verkäufer oder einen Reparaturkostenersatzanspruch gegenüber einem Versicherer erhält, ist steuerpflichtig. Soweit sich
der Verkäufer gegen Zahlung einer Prämie verpflichtet hat, innerhalb der Garantielaufzeit die erforderliche fachgerechte Reparatur
durch Ersatz oder Instandsetzung des Bauteils selbst durchzuführen, handelt es sich um einen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbaren
Leistungsaustausch.
2. Grundlage für den durch § 176 AO gewährten Vertrauensschutz ist nicht die Gültigkeit einer den Steuerpflichtigen begünstigenden
Rechtsnorm oder das Bestehen einer ihn begünstigenden Rechtsprechung, sondern die Bestandskraft von Steuerbescheiden, die
auf einer den Steuerpflichtigen begünstigenden Rechtslage beruhen.
3. Ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften können allenfalls im Billigkeitsverfahren, nicht aber im Festsetzungsverfahren
Bedeutung erlangen.
4. Hat die Verwaltung in einer Verwaltungsvorschrift eine Übergangsregelung zu einer Entscheidung des BFH erlassen, können
die Gerichte nur prüfen, ob sich die Behörden an die Regelung gehalten haben und ob die Regelung selbst einer sachgerechten
Ermessensausübung entspricht.
5. Im Streitfall: Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, sowohl die Entgelte für Garantiezusagen als steuerfrei als auch Versicherungsleistungen
für Eigenreparaturen als nicht steuerbar zu behandeln und zudem Vorsteuern aus dem Erwerb der für Eigenreparaturen verwendeten
Ersatzteile abzuziehen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): XAAAG-57190
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 21.12.2015 - 9 K 2648/13
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