Kirchensteuer und Kirchgeld bei glaubensverschiedenen Ehegatten
kein Anspruch von Ehepaaren mit kirchenzugehörigem Alleinverdiener auf Gleichbehandlung mit Ehepaaren mit nicht kirchenzugehörigem
Alleinverdiener
Leitsatz
1. Dass Aufwand, der vom Gesetzgeber grundsätzlich als nicht abzugsfähig nach § 12 EStG angesehen wird, entweder nur in beschränktem
Umfang oder gar nicht zum steuermindernden Abzug zugelassen wird, stellt eine vom Gesetzgeber geregelte, verfassungsrechtlich
unbedenkliche Typisierung dar. Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, zusätzliche Sonderausgabentatbestände zu schaffen.
2. Die Glaubensfreiheit schützt den Kirchenangehörigen nicht vor der Erhebung von Kirchensteuern und ähnlichen Abgaben.
3. Zwar kann nicht das einkommensteuerrechtlich ermittelte Einkommen des nicht einer Kirche angehörenden Ehegatten, wohl aber
der Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten den Gegenstand der Besteuerung bilden. Wenn angesichts der Schwierigkeiten
der Bestimmung des Lebensführungsaufwandes als Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des kirchenangehörigen Ehepartners
dieser Aufwand nach dem gemeinsamen Einkommen der Ehegatten bemessen wird, ist hiergegen verfassungsrechtlich nichts einzuwenden.
4. Die Schaffung eines „negativen Kirchgeldes” ist vom Gesetzgeber und den Kirchensteuerbeschlüssen der Landeskirche nicht
vorgesehen und angesichts der Tatsache, dass die gesamten vom Kläger als Kirchensteuer gezahlten Beträge steuermindernd als
Sonderausgabe und der Lebensführungsaufwand des nicht verdienenden Ehegatten anderweitig berücksichtigt werden, verfassungsrechtlich
nicht geboten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): OAAAG-57180
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 18.06.2012 - 10 K 3864/11
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