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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 4 K 318/02

Gesetze: EStG 1990 § 20 Abs. 1 Nr. 1, EStG 1990 § 20 Abs. 1 Nr. 7, EStG 1990 § 20 Abs. 2 Nr. 1, EStG 1990 § 20 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a, EStG 1990 § 17, HGB § 272 Abs. 2 Nr. 1

Agio bei einer Kapitalerhöhung als Eigenkapital

verborgene Nutzungserträge als Einkünfte aus Kapitalvermögen

Aufgeld beim Rückfluss von Eigen- oder Fremdkapital

Leitsatz

1. Ein anlässlich der Kapitalerhöhung einer GmbH bei Übernahme der neuen Anteile zu leistendes Agio, das nach der zwischen den Gesellschaftern getroffenen Vereinbarungen in die Kapitalrücklage einzustellen ist, ist Eigenkapital der Gesellschaft.

2. Veräußerungsgewinne sind nach der für das Streitjahr 1994 maßgeblichen Rechtslage nur insoweit im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen, als in ihnen verborgene Nutzungserträge enthalten sind.

3. Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören alle Vermögensmehrungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für die Kapitalnutzung darstellen. Zu den besonderen Entgelten oder Vorteilen i. S. d. § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG rechnen u. a. Zahlungen, die über den Nennbetrag eines Darlehens hinausgehen, und Aufgelder, die über den Nennbetrag einer Anleihe hinaus gewährt werden.

4. Ein – ggf. auch von einem Dritten gewährtes – Aufgeld, das beim Rückfluss von Eigenkapital oder von Fremdkapital gewährt wird, stellt eine Einnahme bei den Einkünften aus Kapitalvermögen dar, wenn seine Zahlung auf einer von vornherein erteilten Dividendengarantie bzw. einem von vornherein gegebenen Renditeversprechen beruht.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
HAAAG-57178

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 19.09.2006 - 4 K 318/02

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