Verfahrensrecht | Höhe der Nachzahlungszinsen ist verfassungsgemäß (FG)
Die Höhe der Nachzahlungszinsen von 6 % ist in den Jahren 2012 bis 2015 noch verfassungsgemäß (; Revision zugelassen).
Sachverhalt: Die Kläger sind Eheleute. Für das Streitjahr 2011 wurden die Kläger im Dezember 2013 zur Einkommensteuer veranlagt, nachdem sie die Steuererklärung im Februar desselben Jahres abgegeben hatten. Bezüglich des Streitjahres 2010 änderte das FA die Steuerfestsetzung im Januar 2016, nachdem ihm weitere Beteiligungseinkünfte des Klägers mitgeteilt worden waren. Aus beiden Einkommensteuerbescheiden ergab sich eine nachzuzahlende Einkommensteuer, für die das FA jeweils (Nachzahlungs-)Zinsen festsetzte. Insgesamt waren von den Klägern für die Monate April 2012 bis Dezember 2015 Zinsen zu zahlen. Die Kläger legten gegen die Zinsfestsetzungen Einspruch ein und machten u.a. geltend, die Höhe der Verzinsung sei angesichts der andauernden Niedrigzinsphase fernab der Realität und damit verfassungswidrig. Das FA wies die Einsprüche zurück.
Hierzu führte das FG Münster weiter aus:
Die gesetzliche Verzinsungsregelung ist verfassungsgemäß. Mit der Festlegung eines festen Zinssatzes von 0,5 % pro Monat bzw. 6 % pro Jahr für Steuernachzahlungen und Steuererstattungen hat der Gesetzgeber den Rahmen für eine verfassungsrechtlich zulässige Typisierung nicht überschritten.
Die Marktzinsen entwickelten sich in den Jahren 2012 bis 2015 auch nicht in einer Weise, dass der Zinssatz nicht mehr als hinreichend realitätsgerecht anzusehen ist, denn in diesem Zeitraum lagen die Mittelwerte aus den Marktzinsen für Darlehen sowie für Anlagen zwischen 4,49 % und 3,66 %.
Es handelt sich um eine Typisierung über einen sehr langen Zeitraum: Der Gesetzgeber hat den Zinssatz seit seiner Einführung trotz erheblicher Zinsschwankungen in beide Richtungen nicht geändert.
Das Urteil ist in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE verfügbar. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: FG Münster, Pressemitteilung Nr. 11 vom 15.09.2017 (Sc)
Fundstelle(n):
NWB MAAAG-57120