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Ermäßigter Steuersatz bei Abgabe von Brezeln
Pünktlich vor dem Oktoberfest hat der BFH das „Wiesnbrezn“-Urteil veröffentlicht und die Brezelverkäufer können aufatmen, es bleibt beim ermäßigten Steuersatz von 7 %.
A. Leitsatz
Die Abgabe von Brezeln („Wiesnbrezn“) in Festzelten durch einen vom Festzeltbetreiber personenverschiedenen Unternehmer unterliegt dem ermäßigten Steuersatz.
B. Sachverhalt
Ein Unternehmer pachtete Verkaufsstände in Festzelten während des Oktoberfestes zum Verkauf von Brezeln an Besucher der Festzelte. Er setzte dabei sog. „Brezenläufer“ ein. Der Unternehmer wendete auf die Umsätze den ermäßigten Steuersatz von 7 % an.
Das Finanzamt vertrat hingegen die Auffassung, dass der Verkauf von Brezeln in den Festzelten dem Regelsteuersatz unterliege und setzte die Umsatzsteuer entsprechend fest.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wies auch das FG die Klage des Unternehmers als unbegründet ab. Das FG führte aus, dass der Verkauf von Backwaren in Festzelten dem Regelsteuersatz unterliege. Der Unternehmer habe sich die Nutzungsmöglichkeit der Festzelte gegen Entgelt einräumen lassen. Ihm seien deshalb die Verzehrvorrichtungen der Bierzeltbetreiber zuzurechnen. Leiste der Dritte an den Unternehmer und dieser wiederu...