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Steuerermäßigung für gewerbliche Einkünfte
(1) Die Begrenzung des Steuerermäßigungshöchstbetrags nach § 35 Abs. 1 Satz 5 EStG ist betriebsbezogen zu ermitteln. (2) Bei mehrstöckigen Mitunternehmerschaften ist der für den Schlussgesellschafter festgestellte anteilige Gewerbesteuer-Messbetrag zum Zwecke dieser Ermittlung aufzuteilen, soweit er auf verschiedene Mitunternehmerschaften entfällt (Bezug: § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 35, § 52 Abs. 50a Satz 2 EStG; § 28 GewStG; § 68, § 127 FGO).
Nach § 35 Abs. 1 EStG ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, die um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme der Ermäßigungen nach §§ 34f, 34g und 35a EStG vermindert worden ist, um den Betrag, der anteilig auf im zu versteuernden Einkommen enthaltene gewerbliche Einkünfte entfällt ( Ermäßigungshöchstbetrag). Die Ermäßigung beläuft sich bei Einkünften nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG maximal au...BStBl 2016 I S. 1187