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Notwendige Beiladung des stillen Gesellschafters nach Beendigung der atypisch stillen Gesellschaft
(1) Eine Prüfungsanordnung, die an einen erloschenen und damit nicht mehr existenten Rechtsvorgänger gerichtet ist, ist unwirksam. Eine Umdeutung in einen Bescheid gegenüber dem Gesamtrechtsnachfolger kommt auch dann nicht in Betracht, wenn sie diesem zugegangen ist und der Gesamtrechtsnachfolger den Inhalt als für sich bestimmt zur Kenntnis genommen hat. (2) Ist eine KG & atypisch Still bereits beendet worden und ist auch die zweigliedrige KG durch Ausscheiden des Komplementärs und Anwachsung des Vermögens beim verbleibenden Gesellschafter ohne Liquidation vollbeendet worden, so ist eine die frühere KG & atypisch Still betreffende Prüfungsanordnung an den verbleibenden Gesellschafter als Rechtsnachfolger der KG, diese als Prinzipal der zwischenzeitlich ebenfalls vollbeendet...